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  • 09.06.2011 | Kfz-Kaskoversicherung

    Quotenbildung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Bei grober Fahrlässigkeit ist die Leistungskürzung des VR an die Schwere des Verschuldens des VN geknüpft. Damit ist es nicht vereinbar, die Leistung pauschal ab einer BAK von 1,1 Promille vollständig zu kürzen. Auch ab 1,1 Promille sind alle zugunsten und zulasten des VN sprechenden Faktoren zu berücksichtigen (KG Berlin 28.9.10, 6 U 87/10, Abruf-Nr. 111791).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN nimmt den VR aus der Vollkaskoversicherung wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in Anspruch. Er hatte damit unter einer BAK von 1,05 Promille einen Verkehrsunfall verursacht. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das KG hält in seinem Beschluss eine Kürzung von 80 Prozent für angemessen.  

     

    In Rechtsprechung und Literatur wird die grundsätzliche Berechtigung des VR zu einer vollständigen Leistungskürzung (auf Null) bei grober Fahrlässigkeit des VN zwar überwiegend bejaht. Das ist jedoch höchstrichterlich noch nicht entschieden, sodass im Fall einer Zurückweisung der Berufung des VN durch Urteil die Zulassung der Revision veranlasst wäre. Sollte der Senat zu einer nur teilweisen Leistungskürzung gelangen, käme ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.  

     

    Der VN hat den Unfall grob fahrlässig durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit herbeigeführt. Über das Maß der Leistungskürzung hat der Senat noch nicht abschließend beraten. Zu berücksichtigen ist, dass die BAK des VN nur marginal unter der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegt. Andererseits hält es der Senat mit der Intention des VVG, das Maß der Kürzung an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen, für nicht vereinbar, pauschal ab 1,1 Promille die Leistung vollständig zu kürzen. Bei Würdigung aller zugunsten und zulasten des VN sprechenden Faktoren erscheint nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand der einer Leistungskürzung von 80 Prozent entsprechende Vergleichsvorschlag des KG angemessen.