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  • 07.12.2010 | Kfz-Kaskoversicherung

    Quotenbildung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    1. Bei relativer Fahruntüchtigkeit (ab ca. 0,3 Promille) wird in der Regel mit einer Kürzungsquote von 50 Prozent zu beginnen sein. Diese Quote steigt nach dem Grad der Alkoholisierung bis auf 100 Prozent bei Erreichen der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille.  
    2. Die nach vorstehenden Grundsätzen gefundene Quote kann korrigiert werden, wenn besondere Umstände die Schwere des Verschuldens in einem anderen Licht erscheinen lassen.  
    (OLG Hamm 25.8.10, 20 U 74/10, Abruf-Nr. 103689)

     

    Sachverhalt

    Der VN macht aus der Vollkaskoversicherung für seinen Pkw gegen den VR Ansprüche wegen eines Unfallschadens geltend. Er fuhr im Bereich einer Linkskurve geradeaus und gegen die am rechten Fahrbahnrand befindliche Laterne. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 0,59 Promille, der Schaden an seinem Fahrzeug 9.135,81 EUR. Der VN ist durch Strafbefehl wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden.  

     

    Der VR hat Leistungen wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge Trunkenheit abgelehnt. Das LG hat eine Kürzung von 75 Prozent des Schadens vorgenommen. Die Berufung des VN hatte teilweisen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VN kann 50 Prozent seines Fahrzeugschadens ersetzt verlangen. Der VR ist berechtigt, seine Leistung um 50 Prozent zu kürzen.