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  • 17.08.2010 | Kfz-Kaskoversicherung

    Leistungskürzung, wenn Fahrzeugschlüssel an stark alkoholisierten Fahrer überlassen wird

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Überlässt der VN den Fahrzeugschlüssel an einen stark alkoholisierten Fahrer, mit dem er zuvor gezecht hat, und kommt es bei der anschließenden Fahrt alkoholbedingt zu einem Unfall, kann der VR die Versicherungsleistung wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den VN kürzen (hier um 75 Prozent) (LG Bonn 31.7.09, 10 O 115/09, Abruf-Nr. 102295).

     

    Sachverhalt

    Der VN macht gegen den VR aus der Vollkaskoversicherung für seinen Pkw Entschädigungsansprüche aus einem Unfall geltend. Der VN befand sich mit dem Zeugen X auf einer Party. Beide waren erheblich alkoholisiert. Der VN übergab dem Zeugen zur Heimfahrt den Fahrzeugschlüssel. Dabei kam es alkoholbedingt zu einem Unfall, bei dem der Pkw erheblich beschädigt wurde.  

     

    Das LG hat die Entschädigungsleistung des VR um 75 Prozent gekürzt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR ist gem. § 81 Abs. 2 VVG i.V.m. Ziffer A.2.17 AKB teilweise von der Leistungspflicht frei. Der VN hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Das Gericht stellt dabei auf das schuldhafte Verhalten des VN ab und nicht auf ein Verschulden des Zeugen, da dieser nicht Repräsentant des VN war.