Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 04.02.2010 | Kfz-Kaskoversicherung

    Grundsätze der Quotenbildung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Um bei grober Fahrlässigkeit des VN ein zu großes Auseinanderklaffen bei der Bemessung der Kürzungsquote des VR zu verhindern, ist ein Quotenmodell mit den Stufen 0, 25, 50, 75 und 100 Prozent sinnvoll und sachgerecht. Innerhalb dieser Stufen ist jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Quote nach dem Grad des Verschuldens des VN zu bemessen (LG Münster 20.8.09, 15 O 141/09 (n.rkr.), Abruf-Nr. 093993).

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt vom VR aus der Vollkaskoversicherung Entschädigung wegen des Unfallschadens an seinem Pkw. Für den Versicherungsvertrag sind die AKB des VR, Stand 1.7.08, vereinbart. Der VN missachtete an einer Kreuzung das Rotlicht der für ihn geltenden Ampel. Auf der Kreuzung kam es zum Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug. Der VR regulierte den Schaden am Pkw des VN zu 50 Prozent.  

     

    Das LG hat die Klage des VN auf volle Entschädigung abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR hat gem. A.2.17.2 AKB 08 des VR (§ 81 Abs. 2 VVG) zu Recht eine Leistungskürzung von 50 Prozent vorgenommen. Der VN hat den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, indem er trotz für ihn angezeigten Rotlichts in die Kreuzung eingefahren ist und dadurch den Verkehrsunfall verursacht hat.