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  • 07.04.2008 | Kfz-Kaskoversicherung

    Beweislast des VR für Kenntnis des VN bei Verletzung der Aufklärungsobliegenheit

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    1. Die Kenntnis des VN von den nach Eintritt des Versicherungsfalls mitzuteilenden Umständen gehört zum objektiven Tatbestand der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und ist vom VR zu beweisen.  
    2. Steht fest, dass der VN Kenntnis von den mitzuteilenden Umständen hatte, wird vorsätzliches Handeln vermutet, wenn er diese nicht vollständig mitteilt. Der VN hat die Vorsatzvermutung des § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. zu widerlegen.  

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt vom VR aus einer Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk Entschädigung wegen Diebstahls eines Pkw. Nach seinen Angaben hatte er den Pkw am Vorabend vor seinem Haus abgestellt und tags darauf nicht mehr vorgefunden. In der Schadenanzeige an den VR beantwortete er die Frage nach Zeugen für das Abstellen mit „meine Frau“. Nachdem der VR den Versicherungsfall bestritten und eine Regulierung abgelehnt hatte, benannte der VN vor dem LG für das Abstellen zusätzlich die Zeugin G. Daraufhin berief sich der VR auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung wegen Nichtbenennung der Zeugin in der Schadenanzeige.  

     

    Das LG hat die Klage des VN abgewiesen. Seine Berufung wurde zurückgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung des VN, er habe erst nach Abfassung der Schadenanzeige von seiner Ehefrau erfahren, dass auch die Zeugin G. das Abstellen des Pkw beobachtet hatte, hat das Gericht gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde hat der BGH die Revision zugelassen, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG hat verfahrensfehlerhaft angenommen, der VN sei mit seinem unter Beweis gestellten Vortrag betr. die Zeugin G. ausgeschlossen. Damit ist auch der Anspruch des VN auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).