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  • 08.09.2009 | Kfz-Kaskoversicherung

    Keine Entschädigung: Unfall durch überhöhte Geschwindigkeit und Falschangaben des VN

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Bei Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h und bei Falschangaben des VN zur gefahrenen Geschwindigkeit ist der VR leistungsfrei (OLG Saarbrücken 19.11.08, 5 U 78/08, Abruf-Nr. 092878).

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt vom VR aus der Vollkaskoversicherung wegen Unfallschadens seines Pkw Ferrari Entschädigung. Nach dem Überholen eines anderen Fahrzeugs verlor der VN die Kontrolle über den Ferrari, geriet mit den rechten Rädern auf den unbefestigten rechten Grünstreifen, schleuderte sich drehend über die gesamte Fahrbahn und kam am linken Fahrbahnrand an einem Baumstumpf zum Stehen.  

     

    In der Schadenanzeige gab der VN seine vor dem Unfall gefahrene Geschwindigkeit und die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h an. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im Prozess stellte er diese mit 95 km/h (als Mindestgeschwindigkeit vom Sachverständigen festgestellt) unstreitig.  

     

    Der VR hat Leistungen wegen Falschangabe in der Schadenanzeige abgelehnt. Im Übrigen habe der VN den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt.