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  • 04.07.2008 | Kfz-Kaskoversicherung

    Autodiebstahl: Wie beweist der VR die Vortäuschung durch den VN?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Der VR muss Tatsachen darlegen und beweisen, die die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Versicherungsfalls durch den VN nahelegen. Die Umstände, die Zweifel an der Darstellung des VN auslösen, sind im Zusammenhang mit Blick darauf zu würdigen, ob sie überhaupt und mit welcher Wahrscheinlichkeit die Annahme einer Vortäuschung nahelegen. Das gilt auch für die Würdigung solcher Tatsachen, die eine Vortäuschung nicht unmittelbar ergeben, sondern sie nur indizieren (BGH 30.1.08, IV ZR 18/07, Abruf-Nr. 081962).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangt vom VR aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen der Entwendung seines Pkw. Das von seinem Sohn und dessen Lebensgefährtin überwiegend genutzte Fahrzeug sei in der verschlossenen Garage des Hauses der Lebensgefährtin abgestellt gewesen. Bei ihrer Rückkehr nach Hause habe das Garagentor offengestanden. Der Pkw sei nicht mehr da gewesen. Ins Haus sei eingebrochen und dabei ein Fahrzeugschlüssel entwendet worden.  

     

    Der VR hat sich auf Vortäuschung des Versicherungsfalls berufen. LG und OLG haben die Klage abgewiesen. Für eine Vortäuschung spreche in erster Linie, dass die am Haus festgestellten Spuren nicht zu dem behaupteten Einbruch passten.  

     

    Die Revision des VN führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Die Feststellung des OLG verletzt den Anspruch des VN auf rechtliches Gehör (§ 286 ZPO, Art. 103 GG). Der VN hat zu den Einbruchsspuren und dazu, dass ein Einstieg durch das Badezimmerfenster möglich sei und stattgefunden habe, Beweis durch Zeugen, Sachverständigengutachten und die Ermittlungsakte angeboten. Ohne Beweisaufnahme und ohne Darlegung besonderer kriminaltechnischer Erfahrung kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass kein Einbruch stattgefunden habe, da keine Wischspuren an Fensterbrett und Wandfliesen festgestellt worden seien. Das Fehlen solcher Spuren könnte jedoch durch festgestellte Handschuh- und Handabdrucksspuren an diversen Stellen erklärt werden. Damit hat sich das OLG nicht auseinandergesetzt. Auch die weiteren vom OLG herangezogenen Indizien rechtfertigen bisher nicht die Annahme der erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung.