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  • 01.11.2006 | Kasko-Versicherung

    VN kann durch eigene Angaben Nachweis der Kfz-Entwendung erbringen

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    1. Ein glaubwürdiger VN kann den Nachweis des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung auch durch seine eigenen Angaben im Wege der Anhörung nach § 141 ZPO führen, wenn ihm kein Zeuge zur Verfügung steht.  
    2. Kopierspuren an den Fahrzeugschlüsseln lassen nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine vorgetäuschte Entwendung zu.  
    (OLG Düsseldorf 29.12.05, 4 U 159/04, Abruf-Nr. 063073)  

     

    Sachverhalt

    VN unterhielt bei VR für seinen Pkw, den er der finanzierenden Bank sicherungsübereignet hatte, eine Teilkasko-Versicherung. Den Pkw hatte er vor seinem Haus abgestellt. Danach war er mit seinem Firmenfahrzeug unterwegs gewesen. Bei Rückkehr stand der Pkw noch an Ort und Stelle. VN begab sich in seine Wohnung. Als er nach gut einer Stunde nach draußen ging, war der Pkw verschwunden. VR lehnte die verlangte Entschädigung ab. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Den Nachweis des äußeren Bildes einer bedingungsgemäßen Kfz-Entwendung kann der VN auch durch seine eigenen Angaben führen, wenn ihm kein Zeuge zur Verfügung steht. Den Sachverhalt des Abstellens und Verschwindens des Pkw hat VN glaubhaft bekundet. Ernsthafte Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit bestehen nicht. Nicht jede Unregelmäßigkeit darf dazu führen, dem VN die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Bei der Angabe des Kaufpreises (32 TDM statt 24.900 DM) liegt ein Irrtum nicht fern, weil im Kreditvertrag ein finanzierter Kaufpreis von 32 TDM angegeben ist. Die Verneinung der Mitbenutzung des Pkw durch Dritte ist nicht weiter bedeutsam, weil Ehepartner oftmals nicht als Dritte angesehen werden.  

     

    Die erhebliche Wahrscheinlichkeit der Diebstahlsvortäuschung besteht nicht. Dieser Schluss lässt sich nicht allein daraus ziehen, dass ein Unbekannter irgendwann Kopien von den Originalschlüsseln angefertigt hat. Es liegt keine Obliegenheitsverletzung durch falsche Angaben vor, weil der VR bei Eingang schon positive Kenntnis von den erfragten Umständen hatte.