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  • 01.10.2006 | Hausratversicherung

    Gehört Silberbesteck zu den Wertsachen im Sinne des § 19 VHB 92?

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    1. Ein durchschnittlicher VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse versteht § 19 Nr. 1d VHB 92 dahin, dass Besteck aus Silber unter den Begriff der Wertsachen fällt.  
    2. Ein Agent muss nicht ungefragt von sich aus den Antragsteller beim Ausfüllen des Antrags auf Hausratversicherung darauf hinweisen.  
    (KG 4.8.06, 6 U 79/06, Abruf-Nr. 062743)  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VN verlangt Entschädigung für Silberbesteck im Werte von über 15.000 EUR.  

     

    Das LG hat die Klage wegen der versicherungsvertraglichen Wertgrenzen abgewiesen. Die Berufung wurde durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das Argument, die Klausel werde von einem durchschnittlichen VN so verstanden, dass Silberbesteck Hausrat und keine Wertsache sei, sei nicht überzeugend. Es bedurfte keiner Beratung des Agenten, dass weitere Haushaltsgegenstände als Wertsachen anzusehen sein könnten.  

     

    Wertsachen sind gem. § 19 VHB 92  

    • Nr. 1a Bargeld;
    • Nr. 1b Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
    • Nr. 1c Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin;
    • Nr. 1d Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z.B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Graphiken und Plastiken) sowie nicht in c genannte Sachen aus Silber;
    • Nr. 1e sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten, jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.