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  • 01.11.2006 | Hausratversicherung

    Einbruchdiebstahl: Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    1. Bei einem Einbruchdiebstahl durch eine Haustür mit nicht verriegeltem Schloss ist Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung nicht anzunehmen, wenn die Tür bei Abschluss des Versicherungsvertrags nur mit einem Schloss gesichert war.  
    2. Eine Gefahrerhöhung ist auch nicht dadurch bewirkt worden, dass kurz vor dem Einbruch in einer Zeitungsannonce diverse Kunstgegenstände unter Angabe einer Handy-Nummer zum Verkauf angeboten wurden und drei Interessenten die Objekte besichtigt haben.  
    3. Auf Leistungsfreiheit wegen einer Verletzung der Sicherheitsvorschriften kann sich der VR nicht berufen, wenn er nicht nach § 6 Abs. 1 S. 3 VVG den Versicherungsvertrag kündigt.  
    4. Wenn man die unterlassene Verriegelung der Tür als grob fahrlässiges Verhalten wertet, so kann dies dem VN nicht zugerechnet werden, wenn ungeklärt bleibt, welche Person die Tür nicht verriegelt hat und auch Personen in Betracht kommen, die nicht Repräsentanten sind.  

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt Entschädigung wegen eines Einbruchdiebstahls in sein Haus. Versichert waren im Rahmen der Allgefahrenversicherung („Casa-Arte-Versicherung“) neben dem sonstigen Hausrat u.a. auch Kunstwerke und Antiquitäten. Bei dem Einbruch wurden diverse Kunstgegenstände und Antiquitäten im Werte von über 50.000 EUR entwendet und zerstört. Die Täter drangen durch die Haustür ein, die zur Tatzeit durch ein nicht verriegeltes Schloss gesichert war. Der VN hatte einige Tage vor dem Einbruch in einer Zeitungsannonce diverse Kunstgegenstände zum Verkauf angeboten und drei Interessenten die Gegenstände in dem Objekt gezeigt.  

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen, weil der VN den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die Berufung des VN hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR ist nicht leistungsfrei.