01.12.2007 | Haftpflichtversicherung
Pfändung eines Haftpflichtanspruchs kann bei Obliegenheitsverletzung des VN ins Leere gehen
1. Der VR ist in der Haftpflichtversicherung von der Leistungspflicht frei, wenn der obliegenheitsgebundene VN weder das gegen ihn im Haftpflichtverhältnis eingeleitete Mahnverfahren anzeigt, noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, so dass ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gegen ihn ergeht. |
2. Der Gläubiger des Haftpflichtanspruchs muss die Leistungsfreiheit nach Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruchs gegen sich gelten lassen. |
(LG Dortmund 12.7.07, 2 O 80/07, Abruf-Nr. 073564) |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Kläger hatte gegen den VN einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid erwirkt und anschließend den Anspruch des VN gegen den VR „auf Zahlung der Versicherungssumme“ gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der VN hat weder dem VR davon Mitteilung gemacht noch sich überhaupt um das Verfahren gekümmert. Gegenüber der Zahlungsklage wendet der VR ein, der Haftpflichtanspruch bestehe nicht und sei jedenfalls verjährt. Auch sei er wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Sie sei unbegründet, weil ein Zahlungsanspruch im Zeitpunkt der Pfändung gar nicht bestanden habe. Jedenfalls greife der erhobene Einwand der Obliegenheitsverletzung durch.
Praxishinweis
Die Klage ist zu Recht wegen Obliegenheitsverletzung abgewiesen worden. Die Anzeigepflicht ergab sich aus § 5 Nr. 2 AHB. Durch § 6 AHB ist für Verstöße Leistungsfreiheit vereinbart. Da die Obliegenheitsverletzung nicht nachweislich folgenlos geblieben war, kam es auf Relevanz grundsätzlich nicht an. Dies hängt aber von den jeweiligen Bedingungen ab, die deshalb daraufhin ausnahmslos durchzusehen sind. Wird dort Leistungsfreiheit vom Vorliegen der Relevanzvoraussetzungen abhängig gemacht, gilt das auch, wenn nach der Rechtsprechung des BGH wegen fehlenden Nachweises der Folgenlosigkeit Relevanz sonst nicht zu prüfen wäre.
Die Obliegenheitsverletzung erfolgte in einem Zeitpunkt, als der VN obliegenheitsgebunden war. Anzeige- und Auskunftsobliegenheiten haben den Zweck, dem VR eine sachgerechte Prüfung des Schadenfalls zu ermöglichen. Sie entfallen deshalb, wenn der VR nicht (mehr) prüfungsbereit ist. Das ist der Fall,
- wenn die Prüfungen abgeschlossen sind und die Leistungen vorbehaltlos teilweise erbracht worden sind. Leistungsfreiheit kann dann nur für die noch nicht erbrachten Leistungen in Betracht kommen.
- wenn der VR abgelehnt und damit zu erkennen gegeben hat, dass er die Prüfungen als abgeschlossen ansieht. Die Obliegenheiten können in diesem Fall wieder aufleben, wenn er gegenüber dem VN etwa aufgrund von Gegenvorstellungen erklärt, wieder in die Prüfung eintreten zu wollen.
- wenn der VR sich seiner Verpflichtung zur Rechtsschutzgewährung entzieht, diese in rechtsunwirksamer Weise auf den VN abzuwälzen sucht oder schlicht gar nichts tut und den VN mit dem Haftpflichtstreit alleine lässt (BGH VersR 07, 1116 = VK 07, 129; LG Dortmund a.a.O.).
Der Dritte kann nach allgemeinen Grundsätzen durch Pfändung und Überweisung keine günstigere Stellung erreichen, als sie der Schuldner hatte. Er muss deshalb die Leistungsfreiheit des VR gegenüber dem VN gegen sich gelten lassen. Die Klage ist deshalb zu Recht abgewiesen worden.
Von Interesse sind auch die Ausführungen des LG zur Wirksamkeit der Pfändung. Gepfändet war der Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme. Dieser Anspruch bestand bei Pfändung aber gar nicht. Der VR muss dem VN Rechtsschutz gewähren und ihn von etwa begründeten Ansprüchen freistellen. Das ist zum derzeit geltenden Recht nicht streitig, künftig ergibt es sich unmittelbar aus § 100 VVG n.F. Erst durch Vereinigung des Haftpflichtanspruchs gegen den VN und dessen Befreiungsanspruch gegen den VR in der Hand des Gläubigers (Dritten) konnte ein Zahlungsanspruch entstehen (Konfusion). Die Pfändung ging deshalb ins Leere. Damit war die Klage auch aus diesem Gesichtspunkt unbegründet. Anders (das LG konnte das offen lassen) wäre nur zu entscheiden gewesen, wenn man im Wege der Auslegung die Pfändung auf den Freistellungsanspruch erstrecken könnte. Dies mag vertretbar erscheinen, wenn dieser Anspruch hinreichend konkretisiert worden war. Es birgt jedoch erhebliche Risiken. Verlassen sollte man sich deshalb darauf nicht. Zu pfänden ist deshalb in solchen Fällen der Freistellungsanspruch des VN gegen den VR. Dies ist nur anders, wenn sich ausnahmsweise der Anspruch schon in der Hand des VN, etwa nach gem. § 154 Abs. 2 VVG wirksamer Befriedigung des Dritten in einen Zahlungsanspruch verwandelt hatte (Prölss/Martin, § 149 VVG, Rn. 3).
Leserservice: Die vollstreckungsrechtliche Problematik wird in einer der nächsten Ausgaben von „Vollstreckung effektiv“ behandelt. Die Ausgabe senden wir Ihnen auf Anforderung (vk@iww.de, Fax: 02596 922-99) gerne zu.