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  • 01.12.2007 | Haftpflichtversicherung

    Pfändung eines Haftpflichtanspruchs kann bei Obliegenheitsverletzung des VN ins Leere gehen

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
    1. Der VR ist in der Haftpflichtversicherung von der Leistungspflicht frei, wenn der obliegenheitsgebundene VN weder das gegen ihn im Haftpflichtverhältnis eingeleitete Mahnverfahren anzeigt, noch Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, so dass ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid gegen ihn ergeht.  
    2. Der Gläubiger des Haftpflichtanspruchs muss die Leistungsfreiheit nach Pfändung und Überweisung des Versicherungsanspruchs gegen sich gelten lassen.  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kläger hatte gegen den VN einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid erwirkt und anschließend den Anspruch des VN gegen den VR „auf Zahlung der Versicherungssumme“ gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der VN hat weder dem VR davon Mitteilung gemacht noch sich überhaupt um das Verfahren gekümmert. Gegenüber der Zahlungsklage wendet der VR ein, der Haftpflichtanspruch bestehe nicht und sei jedenfalls verjährt. Auch sei er wegen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei.  

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen. Sie sei unbegründet, weil ein Zahlungsanspruch im Zeitpunkt der Pfändung gar nicht bestanden habe. Jedenfalls greife der erhobene Einwand der Obliegenheitsverletzung durch.  

     

    Praxishinweis

    Die Klage ist zu Recht wegen Obliegenheitsverletzung abgewiesen worden. Die Anzeigepflicht ergab sich aus § 5 Nr. 2 AHB. Durch § 6 AHB ist für Verstöße Leistungsfreiheit vereinbart. Da die Obliegenheitsverletzung nicht nachweislich folgenlos geblieben war, kam es auf Relevanz grundsätzlich nicht an. Dies hängt aber von den jeweiligen Bedingungen ab, die deshalb daraufhin ausnahmslos durchzusehen sind. Wird dort Leistungsfreiheit vom Vorliegen der Relevanzvoraussetzungen abhängig gemacht, gilt das auch, wenn nach der Rechtsprechung des BGH wegen fehlenden Nachweises der Folgenlosigkeit Relevanz sonst nicht zu prüfen wäre.