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  • 08.10.2008 | Haftpflichtversicherung

    Obliegenheiten bestehen auch nach Vertragsbeendigung weiter fort

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Auch nach Beendigung des Vertrags bestehen vereinbarte Obliegenheiten für einen vorher eingetretenen Versicherungsfall fort.  
    2. Hierauf kann sich der VR nach Abtretung oder Pfändung und Überweisung auch gegenüber dem geschädigten Dritten berufen.  
    (OLG Hamm 4.7.08, 20 U 190/07, Abruf-Nr. 082965)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN soll bei Bedachungsarbeiten einen Schaden verursacht haben. Als ihn der Auftraggeber in Anspruch nahm, zeigte er den Versicherungsfall an. Der VR teilte ihm mit, dass er den Anspruch für unbegründet halte. Wenig später endete der Versicherungsvertrag. Nachdem der Geschädigte ergebnislos seine Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen versucht hatte, wandte er sich Jahre später erneut an den VN. Er erwirkte, ohne dass der VN dagegen vorgegangen wäre oder den VR unterrichtet hätte, einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid. Anschließend pfändete er die angeblichen Ansprüche des VN gegen den VR und erhob Einziehungsklage. Dieser berief sich u.a. auf Obliegenheitsverletzung.  

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte keinen Erfolg: Obliegenheiten seien auch nach Vertragsbeendigung zu beachten. Der VN habe gegen § 5 Nr. 2 S. 2 und § 5 Nr. 4 S. 2 AHB (Nr. 25.3 und 25.4 AHB 2008) verstoßen, was zur Leistungsfreiheit führe. Hierauf könne sich der VR gem. §§ 404, 412 BGB auch gegenüber dem Dritten berufen. Soweit erstmals in der Berufungsinstanz behauptet werde, der VR habe gegenüber dem VN Leistungen abgelehnt und der VN sei seinen Anzeigepflichten nachgekommen, war dies nicht zu berücksichtigen. Der Vortrag erfolgte verspätet sowie ohne Nachfrage beim VN und damit ins Blaue hinein.  

     

    Praxishinweis

    Durch Abtretung oder Pfändung konnte der Dritte nach §§ 404, 412 BGB in der Haftpflichtversicherung nicht mehr Rechte erlangen, als dieser im Zeitpunkt der Abtretung/ Pfändung hatte. Für die Pflichtversicherung gilt dies nicht in demselben Maße (§ 158c VVG; § 117 VVG 2008). Auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung konnte sich der VR deshalb auch dem Dritten gegenüber berufen. Dies war auch erfolgt, was eine unabdingbare Voraussetzung für Leistungsfreiheit ist.