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  • 06.03.2008 | Gebäudeversicherung

    Brandschaden: Anspruch auf Neuwertspitze und Planung von Ersatzobjekten an anderer Stelle?

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    § 15 Nr. 4 VGB 88: Keine gleiche Art und Zweckbestimmung eines geplanten Ersatzgebäudes ist anzunehmen, wenn gegenüber dem brandgeschädigten Gebäude die konkrete Ausgestaltung nach Fläche und umbautem Raum sowie die beabsichtigte Nutzung nicht vergleichbar ist (OLG Köln 27.11.07, 9 U 196/06, Abruf-Nr. 080499).

     

    Sachverhalt

    Der VN unterhielt eine Wohngebäudeversicherung nach VGB 88. Bei dem Gebäude handelte es sich um ein teilunterkellertes, zweigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit voll ausgebautem Satteldach. Der überwiegende Teil des Erdgeschosses wurde als Bierlokal genutzt. Im ersten Obergeschoss und im Spitzboden befanden sich Kleinstwohnungen, die an die Stadt zur Aufnahme von Asylbewerbern vermietet waren. Am 29.6.00 wurde das Gebäude durch einen Brand erheblich beschädigt: Neuwertschaden von 845.818 DM, Zeitwertschaden von 581.869 DM. Letzteren regulierte die Beklagte. In der Folgezeit veranlasste der VN mehrere Planungen, die sich einerseits auf den Wiederaufbau und andererseits auf Ersatzobjekte auf anderen Grundstücken bezogen. Am 8.7.03 teilte der VR dem VN mit, dass die dreijährige Frist des § 15 Nr. 4 VGB 88 mit dem 30.6.03 geendet habe, ohne dass der VN den Nachweis der Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geführt habe.  

     

    Der VN macht geltend, der VR sei verpflichtet die Neuwertspitze zu zahlen. Ein Wiederaufbau des Gebäudes auf den Grundmauern sei nicht möglich gewesen, weil das alte Gebäude ausweislich des Bescheides des Landkreises seinen Bestandsschutz verloren habe. Nachdem festgestanden habe, dass eine Neuerrichtung auf dem Ursprungsgrundstück baurechtlich unzulässig sei, habe er spätestens mit Schreiben vom 30.5.03 sowie den fristgerecht nachgereichten ergänzenden Unterlagen die Sicherstellung der Mittelverwendung für ein Ersatzobjekt nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der Besonderheit, dass allein die Errichtung eines Ersatzbaus auf einem ihm nicht bereits gehörenden Grundstück möglich gewesen sei, würden die Planungsunterlagen für eine Sicherstellung ausreichen. Weitere Schritte zur Durchführung seiner Vorhaben, insbesondere ein Grundstückskauf oder auch der Abschluss eines unwiderruflichen Bauvertrags, seien ihm ohne eine seitens des VR zugesagte Sicherheit auch wirtschaftlich nicht zumutbar gewesen. Mit der Klage hat der VN Zahlung der Neuwertspitze von 274.168,51 EUR verlangt. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte keinen Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem VN steht kein Anspruch auf Zahlung der Neuwertspitze zu. Gemäß § 15 Nr. 4 VGB 88 erwirbt der VN den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der BRD wiederhergestellt wird.