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  • 08.12.2009 | Feuerversicherung

    Klausel mit Entwertungsgrenze ist in Neuwertversicherung wirksam

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    Eine Klausel in der Neuwertversicherung, wonach Versicherungswert der Zeitwert der versicherten Sache ist, wenn dieser weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (sog. Entwertungsgrenze), ist wirksam (BGH 30.9.09, IV ZR 47/09, Abruf-Nr. 093666).

     

    Sachverhalt

    Der VN unterhielt für seinen landwirtschaftlichen Betrieb eine Inhaltsversicherung gegen das Risiko „Feuer“. Der Versicherungsschein weist eine Versicherung zum Neuwert aus. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Verbundenen Versicherungsbedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe VLS 2003 Teil A und B zugrunde. In Teil B war eine Entwertungsgrenze enthalten:  

     

    Teil B der VLS 2003

    § 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen ...  

     

    § 12 Versicherungswert  

    1. Betriebseinrichtung  

    Versicherungswert in der kaufmännischen und technischen Betriebseinrichtung ... ist  

     

    a) der Neuwert; Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag;
    b) der Zeitwert; falls er weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad und das Alter bestimmten Zustand;
    c) der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des VN nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den VN erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial.

     

    § 14 Entschädigungsberechnung, Versicherungssumme, Unterversicherung, Versicherung auf erstes Risiko ...  

     

    § 12 VLS 2003 entspricht nach seinem wesentlichen Inhalt § 5 AFB 87; § 14 Nr. 1, 5 VLS 2003 dem § 11 Nr. 1, 5 AFB 87. Bei einem Brand wurde ein 29 Jahre alter landwirtschaftlicher Anhänger beschädigt und nachfolgend durch einen neuen ersetzt. Der VR ersetzte nur den Zeitwert in Höhe von 2.500 EUR. Der VN strebt eine Regulierung zum Neuwert an. Das LG hat die auf Zahlung von 19.500 EUR und vorgerichtlicher Auslagen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte größtenteils Erfolg. Auf die Revision des VR wurde das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe