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  • 08.06.2009 | Betriebshaftpflichtversicherung

    Anwendbarkeit von Erfüllungs-, Herstellungs- und Lieferklausel im Dreiecksverhältnis

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Wird der Subunternehmer direkt von der Stadt, deren Straße für eine Baumaßnahme aufgerissen werden musste, wegen der Kosten für die Selbstvornahme wegen der fehlerhaften Wiederherstellung der Straße durch den Subunternehmer in Anspruch genommen, greifen die Erfüllungs- sowie die Herstellungs- und Lieferklausel nicht.  
    2. Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Deckungssumme, sind die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zu den begründeten Haftpflichtansprüchen ohne Kosten und Zinsen zu quoteln.  
    3. Gewährt der VR nur vorläufigen Rechtsschutz, bleibt die Verjährung bis zur abschließenden Entscheidung zur Deckung nach § 209 BGB gehemmt.  
    4. Dem Freistellungsanspruch des VN kann auch nicht einredeweise ein Rückforderungsanspruch des VR wegen überzahlter Prozesskosten entgegengehalten werden.  
    (OLG Köln 10.6.08, 9 U 144/07, VersR 09, 391, Abruf-Nr. 091667)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Unternehmer U sollte einen unterirdischen Lastenaufzug errichten. Mit der Erstellung und der anschließenden Wiederverfüllung des Schachts beauftragte U den VN als Subunternehmer. Dieser hatte eine Betriebshaftpflichtversicherung unter Einbeziehung der BBR-Bau abgeschlossen, wonach für Bearbeitungsschäden die Deckungssumme auf 6.000 EUR begrenzt und ein Selbstbehalt von 10 Prozent vereinbart war.  

     

    Der Schacht musste auf dem im Eigentum der Stadt E stehenden Straßeneigentum errichtet werden. Die dafür erforderliche Genehmigung der Stadt hatte U eingeholt. Nach Durchführung der Baumaßnahmen kam es im Schachtbereich zweimal zu kleineren Absenkungen der Gehwegplatten, die der VN nach entsprechenden Mängelrügen jeweils beseitigte. Zwei Jahre später kam es im Schachtbereich zu einer erheblichen Absackung, die die Stadt mit einem Kostenaufwand von rd. 28.000 EUR nunmehr fachgerecht beseitigen ließ. Diesen Betrag verlangte sie vom VN ersetzt. Der vom VN unterrichtete VR lehnte zunächst Versicherungsschutz mit Rücksicht auf die vereinbarte Erfüllungsklausel ab, gewährte dann aber doch vorläufigen Rechtsschutz, weil er sich von dem Haftpflichtverfahren endgültige Aufklärung versprach.  

     

    Die von der Stadt gegen den VN angestrengte Schadenersatzklage hatte Erfolg. Der VN wurde rechtskräftig wegen unerlaubter Handlung (nahezu) vollumfänglich verurteilt: Eine Eigentumsverletzung (§ 823 BGB) sei darin zu sehen, dass die Baugrube vom VN unzureichend verfüllt und verdichtet worden und es dadurch zur Absenkung der Straßenfläche gekommen sei.