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  • 01.12.2007 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Rechtsfolgen, wenn der VN seine Mitwirkung beim Sachverständigenbeweis verweigert

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin
    Bei der Verweigerung zur Mitwirkung beim Sachverständigenbeweis nach Ablehnung von BU-Leistungen handelt es sich nicht um eine leistungsbefreiende Obliegenheitsverletzung, sondern allenfalls um eine Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflicht (OLG Koblenz 12.1.07, 10 U 1695/05, Abruf-Nr. 073566).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN fordert weitere Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ), nachdem der VR diese eingestellt hatte. Die Klage hatte vor dem LG teilweise Erfolg. Für zwei Zeiträume wurde aber Leistungsfreiheit wegen fehlender Mitwirkung des VN an der angeordneten Begutachtung angenommen. Die Berufung des VN hatte insoweit Erfolg.  

     

    Es liegt keine Obliegenheitsverletzung mit der Folge der Leistungsfreiheit vor. Den VN treffen nach Ablehnung seines Leistungsanspruchs keine Obliegenheiten mehr nach § 6 Abs. 3 VVG. Der VR hatte den Leistungsanspruch zunächst uneingeschränkt anerkannt und war damit nicht ohne Weiteres zur Leistungseinstellung berechtigt. Ein Nachprüfungsverfahren nach § 7 BUZ mit der Folge einer Mitwirkungspflicht des VN wurde nicht eingeleitet. Den VN trafen danach (nur) prozessuale Mitwirkungspflichten, deren Verletzung nur mit prozessrechtlich zulässigen Sanktionen – wie Beweislastentscheidung oder evtl. Beweislastumkehr wegen Beweisvereitelung – belegt werden können.  

     

    Praxishinweis

    Hat der VR eine Leistung auf Dauer abgelehnt und ist nicht erneut in Regulierungsverhandlungen getreten, bleibt es für den VN ohne Folgen, wenn er versicherungsrechtliche Obliegenheiten nicht länger erfüllt. Die Wahrnehmung von Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls soll nämlich nur dazu dienen, dem erfüllungsbereiten VR die Prüfung seiner Leistungspflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Dessen bedarf er nach endgültiger Leistungsablehnung nicht mehr (BGH VersR 92, 345 = r+s 92, 100; VersR 99, 1134 = r+s 99, 477).