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  • 04.02.2010 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Getrennte Abtretung von Lebensversicherung und BUZ trotz einheitlichem Vertrag ist möglich

    Wird zusammen mit einer Kapitallebensversicherung eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen, steht die Einheitlichkeit des Vertrags in der Regel weder der Abtretung von Ansprüchen allein aus der Lebensversicherung noch einer Übertragung des Kündigungsrechts für die Lebensversicherung entgegen (BGH 18.11.09, IV ZR 39/08, Abruf-Nr. 100029).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte eine Kapitallebensversicherung unter Einschluss einer BUZ abgeschlossen. Zur Sicherung eines Darlehens trat er später die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung an B. ab. Der VR zahlte die vereinbarte Leistung im Erlebensfall doppelt aus, einmal an den VN und einmal an B. Der BGH hielt die Klage des VR gegen den VN auf Rückzahlung für begründet, die Abtretung sei wirksam. Damit beendet er den Streit in der Rechtsprechung zur Abtretbarkeit von Ansproüchen aus einer Lebensversicherung, die mit einer unselbstständigen BUZ verbunden sind.  

     

    • Eine Abtretung von Ansprüchen aus der BUZ verstoße zwar unabhängig vom Eintritt des Versicherungsfalls gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
    • Dies schlage jedoch nicht auf die Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung durch.
    • Es könne daher dahinstehen, ob es sich bei einer auf beide Versicherungsverträge bezogenen Abtretung um ein einheitliches Rechtsgeschäft i.S. von § 139 BGB handelt, d.h. ob das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt sei.
    • Schließlich sei die Übertragung des Kündigungsrechts, die mit dem Recht auf den Rückkaufswert verbunden ist, zulässig. Auch hierin liege kein Verstoß gegen § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

     

    Praxishinweis

    Die Kapitallebensversicherung ist ein wichtiges Instrument der Kreditsicherung. Hier hat der BGH jetzt Rechtssicherheit geschaffen. Zwar kann der VN seinen Kopf nicht mehr aus der „Sicherungsschlinge“ ziehen und sich gegenüber VR oder Sicherungsnehmer auf eine Unwirksamkeit der Abtretung berufen. Dafür steht zu seinen Gunsten fest, dass die Übertragung des Kündigungsrechts dem Sicherungsnehmer keinen Zugriff auf die Rente aus der BUZ eröffnet. Die Kündigung der Lebensversicherung führt nur zum Erlöschen des dortigen Versicherungsschutzes. Daher gibt der VN durch die Übertragung des Kündigungsrechts seine Befugnisse hinsichtlich der BUZ nur teilweise aus der Hand. Bei Abtretung bereits anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der BUZ werden durch Rückkauf oder Umwandlung der Hauptversicherung in eine beitragsfreie Versicherung nicht berührt. Eine bereits gesicherte Rechtsposition des VN wird also nicht beeinträchtigt.