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  • 01.06.2006 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Eine Betriebsabwicklung ist kein Vergleichsberuf

    1. Wickelt der VN den Betrieb, in dem er vorher gearbeitet hat, einige Monate lang ab, begründen die dafür nur erforderlichen geringeren (körperlichen) Anforderungen keinen eigenständigen Beruf. Insoweit ist auf die zuvor ausgeübte Tätigkeit abzustellen.  
    2. Ein Vergleichsberuf ist nur aufgezeigt, wenn dargetan ist, dass der VN auf Grund seines Berufslebens und seiner sonstigen Fähigkeiten diesen auch erfolgreich ausfüllen kann. Nischenberufe scheiden dabei aus.  

     

    Praxishinweis

    In einer Fleischhandels-GmbH erledigte der VN den handwerklichen Teil des Geschäfts (Fleischermeister), die kaufmännische Betriebsleitung der Zeuge H. Als die GmbH abgewickelt wurde, übernahm der VN für einige Monate auch die kaufmännische Leitung und erkrankte dann. Der VR lehnte seinen BUZ-Antrag ab. Er könne zwar unstreitig nicht mehr „fleischern“, müsse sich aber auf eine Vergleichstätigkeit im kaufmännischen Bereich verweisen lassen.  

     

    Das OLG machte diese Argumentation nicht mit. Sie können dessen Argumentation für vergleichbare Fällen übernehmen.  

     

    Argumentationshilfe: Betriebsabwicklung ist kein Vergleichsberuf

    Es ist zwar zutreffend, dass mein Mandant in den letzten Monaten seiner Tätigkeit die geschilderten körperlich schweren handwerklichen Tätigkeiten tatsächlich nicht mehr ausgeführt hat. Seine Tätigkeit beschränkte sich wegen Auftragsmangels in den letzten Monaten auf die als überwiegend „kaufmännisch“ bezeichnete Tätigkeit eines Abwicklers, die er auch weiterhin ausführen könnte.  

     

    Es geht jedoch nicht an, aus einer auf wirtschaftlichen Zwängen resultierenden Verlagerung von Tätigkeiten in einer Abwicklungsphase oder gar aus einer durch Auftragsmangel abgenötigten Unterlassung von an sich zum Gedeihen des Betriebs erforderlichen Tätigkeiten eine substanzielle Änderung des Berufs (i.S. der Bedingungen) als ... (z.B. Fleischermeister) abzuleiten. Berufstätige, die wie mein Mandant einen eigenen handwerklichen Betrieb oder den Betrieb eines fremden Arbeitgebers abwickeln, üben in der Abwicklungsphase nicht etwa einen neuen Beruf oder ihren alten Beruf in einem neuen Gewand aus. Anders als ein berufsmäßiger Liquidator ist ihre Abwicklungstätigkeit nur sehr vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Die Abwicklungstätigkeit ist keine Tätigkeit, mit der ein Versicherter seine bisherige Lebensstellung aufrechterhalten könnte. Sie zielt ausschließlich auf das Ende des Betriebs und auf das der eigenen Tätigkeit hin.  

     

    Zwar trägt der VR in der Berufsunfähigkeitsversicherung weder das Arbeitsmarktrisiko, noch hat er die Gefahr des wirtschaftlichen Niedergangs eines Betriebs übernommen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich ein Versicherter im Fall seines Ausscheidens aus dem Berufsleben infolge eines wirtschaftlichen Niedergangs seines Betriebs oder seines Arbeitgebers im Rahmen der Beurteilung seiner Berufsunfähigkeit auf eine ihm zuletzt durch Arbeitsmangel aufgezwungene Tätigkeit verweisen lassen muss, für die es keinen Arbeitsmarkt gibt.