Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.05.2010 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Berufsbegriff beim Auszubildenden umfasst auch die zu erlernende Tätigkeit

    1. Wird ein Auszubildender gegen Berufsunfähigkeit (BU) versichert, ist der Berufsbegriff auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen.  
    2. Für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit ist nicht zwischen der Ausbildungs- und der Ausübungsphase zu unterscheiden. Ist der Versicherte nach abgeschlossener Ausbildung den Anforderungen seines Berufs nicht gewachsen, kann der VR deshalb nicht geltend machen, er übe jetzt einen - verglichen mit der Tätigkeit als Auszubildender - anderen Beruf aus, dem er zu keiner Zeit „in gesunden Tagen“ nachgegangen sei.  
    (BGH 24.2.10, IV ZR 119/09, Abruf-Nr. 101061)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die VN befand sich bei Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) in der Ausbildung zur Kreissekretärin. 2001 erlitt sie mehrere Gehirnblutungen. 2002 erkannte der VR eine BU an. Die VN setzte ihre Ausbildung - mit Unterbrechungen - fort und schloss diese 2004 erfolgreich ab. Als Kreissekretärsanwärterin war sie zuletzt sechs Stunden täglich tätig, was sie der Beklagten in einer Selbstauskunft von Juli 2004 mitgeteilt hatte. Seit Abschluss der Ausbildung arbeitet sie als Sachbearbeiterin im Kreissozialamt mit einer (gesundheitsbedingten) Arbeitszeit von 19,25 Stunden wöchentlich. Der VR stellte seine Leistungen zu Ende 2004 ein. Der Gesundheitszustand der VN habe sich so weit gebessert, dass sie einer Tätigkeit als Anwärterin wieder sechs Stunden am Tag nachgehen könne. Die VN erhob Klage auf rückständige Rente sowie auf Zahlung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente für die weitere Zukunft.  

     

    Die VN war mit Ihrer Klage in allen Instanzen erfolgreich. Der BGH bestätigte die Vorinstanz, nach der der VR den erforderlichen Nachweis für den Wegfall der BU i.S. der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (künftig B-BUZ) nicht erbracht hat.  

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat in seiner Entscheidung noch einmal den Argumentationsweg aufgezeigt, den der VN-Anwalt in entsprechenden Fällen gehen muss: