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  • 08.12.2009 | Berufsunfähigkeitszusatzversicherung

    Anfechtung: Nichtanzeige einer Erkrankung, die Folge einer angezeigten Erkrankung sein kann

    Keine Anfechtung des Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrags bei Nichtanzeige einer Asthma-Erkrankung, die Folge einer angezeigten Erkrankung sein kann (OLG Frankfurt a.M. 3.6.09, 3 U 286/07, Abruf-Nr. 093761).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im Versicherungsantrag zur Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) beantwortete die VN Fragen nach Krankheiten in den letzten fünf Jahren bezüglich der Atmungsorgane und Stoffwechsel-Erkrankungen mit „nein“, die Frage nach Erkrankungen der Haut (auch Allergien) mit „ja“. Verneint wurden die Fragen nach regelmäßiger Medikamenteneinnahme und Behandlungen in den letzten fünf Jahren. Erläuternd gab die VN an, sie leide seit Geburt an Neurodermitis und nehme die Medikamente „F“ und „G“. Nach einer Brustkrebsoperation war die VN längere Zeit bedingungsgemäß berufsunfähig. Ermittlungen des VR ergaben, dass die VN wiederholt wegen Asthma bronchiale mit entsprechender Medikamentenverordnung behandelt worden war. Der VR erklärte daraufhin den Rücktritt von der BUZ und focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.  

     

    Die Leistungsklage hatte Erfolg. Zwar habe die VN die Asthma-Erkrankung unter der Frage nach Erkrankungen der Atmungsorgane nicht angegeben. Ihre Auffassung, diese Asthma-Erkrankung sei eine Folge der Neurodermitis-Erkrankung, werde jedoch durch den von ihr vorgelegten Wikipedia-Auszug zur Neurodermitis gestützt. Die von der VN gesehene Verbindung zwischen ihrer Neurodermitis und dem allergischen Asthma sei daher plausibel. Insofern habe sie die Gesundheitsfragen nicht falsch beantwortet, sondern das Asthma lediglich der falschen Rubrik zugeordnet. Bei diesem Sachverhalt könne nicht von einer Täuschungsabsicht ausgegangen werden.  

     

    Wenn die VN schließlich angab, sie leide seit Geburt unter Neurodermitis und diese nach dem vorgelegten Wikipedia-Auszug als unheilbar gelte, habe sich dem VR aufdrängen müssen, dass die VN die Frage nach Behandlungen unzutreffend beantwortet haben musste. Wenn er gleichwohl einen klärenden Hinweis oder eine klärende Nachfrage unterließ, könne er sich in dieser Hinsicht nicht auf sein gesetzliches Rücktritts- oder Anfechtungsrecht berufen (BGH VersR 95, 80).