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  • 01.07.2005 | Baurecht

    Schwierige Mängelaufklärung begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Bauherrn

    von RiLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln von Bauleistungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Aufklärung der Mängel schwierig und zeitraubend ist (BGH 31.3.05, VII ZR 369/02, Abruf-Nr. 051413).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verlangt Werklohn. Sie hat mit dem Beklagten unter Einbeziehung der VOB/B zwei Verträge über Arbeiten an demselben Bauvorhaben abgeschlossen. Die in dem einen Vertrag vereinbarten Abbruch-, Maurer- und Betonarbeiten sind vollständig erbracht und abgenommen worden. Die in dem anderen Vertrag vorgesehenen Putz- und Fassadenarbeiten sind nicht vollständig ausgeführt worden. Die Klägerin hat ihre Arbeiten eingestellt, nachdem der Beklagte angeforderte Zahlungen verweigert hatte. Der Beklagte hat sich unter Hinweis auf behauptete Mängel auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das OLG war der Auffassung, dass das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nach Treu und Glauben ausgeschlossen sei, weil gegenüber einer unbestrittenen Forderung ein Gegenanspruch geltend gemacht werde, dessen Klärung so schwierig und zeitraubend sei, dass die Durchsetzung der Forderung auf unabsehbare Zeit verhindert werde. Der BGH ist dieser Begründung nicht gefolgt und hat die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen. Die Klärung, ob die erbrachten Leistungen der Klägerin mangelhaft seien, verlange keine größeren Anstrengungen als eine entsprechende Klärung in jedem anderen Prozess, in dem wegen Mängeln der Werkleistung gestritten wird. Selbst wenn die Klärung schwierig und zeitraubend wäre, erlaube das nicht, die Rechte des Beklagten wegen Mängeln kurzerhand auszuschließen. Wie immer hat die Entscheidung zwei Gesichter:  

     

    • Aus Sicht des Bauherrn begründet die Entscheidung eine weitere Stärkung der Rechtsstellung. Es ist ausreichend, dass der Bauherr die Mängel hinreichend substanziiert beschreibt und auf dieser Grundlage ein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn geltend macht.

     

    • Der Bauunternehmer wiederum muss aus der Entscheidung die Konsequenz ziehen, dass er seine Werkleistung in ihren Teilschritten hinreichend sicher dokumentiert. Hierzu kann es schon reichen, diese regelmäßig mit Fotografien festzuhalten. Im Zeitalter der Digitalfotografie sollte dies keine größere Anstrengung bedeuten. Dies ermöglicht zumindest eine schnelle Beweisaufnahme zu den Mängeln und vermeidet, dass die Werklohnforderung auf unabsehbare Zeit nicht durchgesetzt werden kann.