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  • 01.10.2005 | Baurecht

    Diese Grundprinzipien des Bauträgervertrags müssen Sie kennen

    von RA Volker Bartelt, Berlin

    Der Bauträgervertrag (BTV) kann Auswirkungen auf die Gültigkeit von Finanzierungsverträgen haben. Der folgende Beitrag soll daher – wie die Folgebeiträge – dem anwaltlichen Berater bei der Prüfung eines BTV und der ihm zu Grunde liegenden Urkunden Hilfen geben und Möglichkeiten der Einflussnahme auf eine käufergerechte Vertragsgestaltung aufzeigen.  

     

    Prägende Elemente des Bauträgervertrags

    Der BTV ist ein nicht eigenständig kodifizierter Vertrag eigener Art, der kauf- und werkvertragliche Elemente und auch einzelne Elemente eines Auftrags oder Geschäftsbesorgungsvertrags enthält. Drei Elemente sind hervorzuheben:  

    • Pflicht des Bauträgers zur Eigentumsverschaffung an einer Immobilie,
    • Pflicht des Bauträgers zur Errichtung oder Sanierung eines Bauwerks,
    • Verwendung von Vermögenswerten des Erwerbers bereits vor Abnahme des Bauwerks.

     

    Makler- und Bauträgerverordnung als zwingendes Recht

    In dem letzten Punkt konzentrieren sich die Gefahren für den Erwerber. Dieser zahlt unter Umständen Teile des Kaufpreises, ohne Eigentum oder ein fertig gestelltes Bauwerk zu erhalten. Er finanziert die Bauträgermaßnahme mit. Bei Insolvenz des Bauträgers könnte er seinen bis dahin geleisteten Finanzierungsbeitrag verlieren. Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) stellt daher Mindestvoraussetzungen auf, die zwingend vorliegen müssen, bevor der Bauträger finanzielle Mittel des Erwerbers in Abweichung von der gesetzlichen werkvertraglichen Fälligkeitsregelung (§ 641 Abs. 1 S. 1 BGB) entgegennehmen darf (insb. §§ 2, 3, 7 MaBV).