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  • · Fachbeitrag · ARB

    ARB 2005 sind teilweise unwirksam

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Rhens

    Weder ein Prozessbetreuungsvertrag als solches noch die mangelnde Offenbarung eines solchen Vertrags und der hierin enthaltenen Sicherungsabtretung des verfolgten Anspruchs stehen dem Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage nach den ARB 2005 entgegen (BGH 2.4.14, IV ZR 58/13, Abruf-Nr. 142495).

     

    Sachverhalt

    Der VN begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer (RVR) müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer (LVR) um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren. Der Rechtsschutzversicherung liegen die ARB 2005 zugrunde, die nach der VVG-Reform nicht angepasst wurden (Art. 1 Abs. 3 EGVVG).

     

    Der VN hat beim LVR vom 1.12.04 bis 30.4.11 eine fondsgebundene Lebensversicherung unterhalten. Am 4.3.11 schloss er mit der A-AG einen „Prozessbetreuungsvertrag“, in dem es unter anderem heißt: „Ich entscheide mich für das Modell RS von LV-Doktor: Ich habe eine Rechtsschutzversicherung, die die Verfahrenskosten trägt. Mir ist bewusst, dass ich eine ggf. mit der Rechtsschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung auch im Fall des verlorenen Verfahrens selbst übernehmen muss. Im Gegenzug erhebt die A-AG außer für die Kündigung eines laufenden Vertrags keine weiteren Gebühren.“