Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.04.2011 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Wann muss der VR trotz vorsätzlicher Falschangabe in der Schadenanzeige leisten?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    1. Leistungsfreiheit des VR kommt nicht in Betracht, wenn die Obliegenheitsverletzung des VN im konkreten Fall folgenlos geblieben ist. Ob die Verletzung generell-abstrakt geeignet war, die Interessen des VR ernsthaft zu gefährden, kommt es nach neuem Recht nicht an.  
    2. Die Falschangabe des VN zur Laufleistung seines Fahrzeugs ist nicht ursächlich für die Feststellungen und die Leistungspflicht, wenn der VR die tatsächliche Laufleistung nach Auslesung des Fahrzeugschlüssels kannte und bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigen konnte.  
    (KG Berlin 9.11.10, 6 U 103/10, Abruf-Nr. 111016)

     

    Sachverhalt

    Der VN verlangt vom VR aus der Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen der Entwendung seines Pkw BMW X5. Der VR hat die Leistung abgelehnt, weil der VN im Schadenfragebogen die Laufleistung seines Fahrzeugs deutlich zu niedrig angegeben hatte.  

     

    Das LG hat der Klage stattgegeben. Das KG hat den VR darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, seine Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VR kann sich gem. § 28 Abs. 3 S. 1 VVG nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit berufen. Die Falschangabe des VN war weder für die Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des VR noch für deren Umfang ursächlich. Dem VR war das Ergebnis der Schlüsselauslesung zur Laufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt seiner Ablehnung bereits bekannt und konnte von ihm bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt werden.