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  • 08.06.2009 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Örtliche Zuständigkeit bei Fällen aus Altverträgen

    Für Klagen des VN gegen den VR bis Ende 2008 aus Altverträgen ist der Gerichtsstand gem. § 215 VVG n.F. nicht begründet (OLG Hamburg 30.3.09, 9 W 23/09, n.rkr, Abruf-Nr. 091668).

     

    Praxishinweis

    Es handelt sich um die Entscheidung über eine sofortige Beschwerde des VN im Prozesskostenhilfeverfahren. Der VN nahm den VR aus einem Versicherungsvertrag aus dem Jahre 1999 an seinem Wohnsitzgericht auf Leistungen in Anspruch. Sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen, da die Klage vor dem angegangenen Gericht unzulässig und § 215 VVG n.F. hierauf nicht anwendbar sei.  

     

    Das OLG Hamburg hat zur Anwendung des § 215 VVG n.F. entgegen OLG Saarbrücken (VK 08, 199 = VersR 08, 1337) ebenso wie OLG Stuttgart (VK 09, 61 = VersR 09, 246) und LG Berlin (VK 09, 73 = VersR 09, 386) entschieden und die sofortige Beschwerde des VN zurückgewiesen. Wegen der Abweichung von der Entscheidung des OLG Saarbrücken (a.a.O.) hat es die Rechtsbeschwerde zugelassen.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 100 | ID 127654