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  • 06.04.2009 | Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    BGH ändert seine Rechtsprechung: Auslegung von Risikoausschlussklauseln

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    1. Der Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlüssen in AVB gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Bestimmung überhaupt einen Risikoausschluss enthält oder einen im Bedingungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoausschluss (wie § 61 VVG a.F.) zum Nachteil des VN erweitert.  
    2. Eine Klausel, nach der der VN bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns seines Geschäftszweigs wahrzunehmen hat, ist als solche nicht als Erweiterung der Leistungsfreiheit nach § 61 VVG a.F. schon bei leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls zu verstehen (Aufgabe von BGH VersR 72, 85).  
    (BGH 17.12.08, IV ZR 9/08, Abruf-Nr. 090535)

     

    Sachverhalt

    Der VN ist Schmuckhersteller. Er nimmt den VR aus einer Transport-, Reise- und Warenlagerversicherung in Anspruch. Seinem Geschäftsführer sei im Dezember 2005 während einer Verkaufsreise auf der Antilleninsel S.M. in den Geschäftsräumen eines Autovermieters bei der Rückgabe des Fahrzeugs eine Tasche mit 156 Schmuckstücken gestohlen worden.  

     

    Der VR beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrlässiger, jedenfalls leicht fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 61 VVG a.F. i.V.m. Nr. 7.1 AVB. Nr. 7.1 AVB lautet: „Allgemeine Pflichten. Der VN hat bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Edelstein-, Schmuck- und Uhrengewerbes wahrzunehmen.“  

     

    Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat den VR zur Zahlung verurteilt. Die Revision des VR blieb ohne Erfolg.