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  • 01.02.2007 | Aktuelle Gesetzgebung

    Änderungen in der Regulierungs- und Prozesspraxis: Was bringt die VVG-Reform?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

    Die VVG-Reform (Gesetzesentwurf unter www.iww.de, Abruf-Nr. 063031) kommt mit großen Schritten auf uns zu. Sie soll am 1.1.08 in Kraft treten. Soweit sie für Altverträge eine zeitlich befristete Übergangsregelung vorsieht, wird auf Versicherungsverträge unterschiedliches Recht anzuwenden sein. „Versicherung und Recht kompakt“ wird im Laufe des Jahres kontinuierlich über die einzelnen Neuerungen informieren.  

     

    Leitmotiv der VVG-Reform ist die Weiterentwicklung des Verbraucherschutzes. Dies betrifft insbesondere die Erweiterung von Beratungs-, Informations- und Belehrungspflichten des VR. Das im Versicherungsvertragsrecht bisher vorherrschende „Alles oder Nichts-Prinzip“ wird aufgelöst. Bei Vorsatz des VN bleibt es zwar grundsätzlich bei völliger Leistungsfreiheit des VR. Bei grober Fahrlässigkeit kann der VR seine Leistung nach der Schwere des Verschuldens des VN kürzen. Und bei nur leichter Fahrlässigkeit des VN besteht volle Leistungspflicht des VR.  

     

    Der folgende Überblick stellt die wichtigsten Hauptthemen aus der Regulierungs- und Prozesspraxis vor.  

    Vorvertragliche Anzeigepflicht

    Die Bestimmungen hierzu finden sich in §§ 19bis 22 VVG n.F. Auf folgende Neuerungen ist besonders hinzuweisen: