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  • · Fachbeitrag · Vertragsschluss

    Richtiger Vertragspartner bei Vertrag über vorläufige Deckung

    | Ein Versicherungsvertrag über vorläufige Deckung kommt mit dem zustande, der als VN eingetragen ist. |

     

    Zu diesem Ergebnis kommt das LG Heidelberg (27.7.12, 5 S 62/11, Abruf-Nr. 123438). Entscheidend sei nämlich, wer als VN in der Versicherungsdoppelkarte oder in der elektronischen Versicherungsbestätigung eingetragen sei. Nur mit dieser Person komme ein Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung zustande. Entsprechend könne der VR keine Prämienansprüche gegen den Halter des Kfz geltend machen, wenn dieser nicht personenidentisch mit der in der Doppelkarte genannten Person sei.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Versicherungsdoppelkarte bzw. die elektronische Versicherungsbestätigung stellt die Willenserklärung des VR auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung dar. Wer die Karte bei der Zulassung des Fahrzeugs verwendet, nimmt dieses Angebot des VR an und wird damit automatisch Vertragspartner.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 37 | ID 38195130