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  • · Fachbeitrag · Vertragsschluss

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung

    | Häufig schließen VN Verträge ab, die das Widerrufsrecht nicht deutlich genug im Text hervorheben. Allerdings hat diese Pflicht auch Grenzen. Das OLG Dresden sagt: Eine Belehrung in Fettdruck ist ausreichend, auch wenn andere Über- und Nebenschriften fettgedruckt sind. Deshalb geht die Belehrung nicht im Gesamttext „unter“ (14.8.19, 4 U 1486/19, Abruf-Nr. 212984 ). |

     

    1. VR muss Widerrufsbelehrung deutlich hervorheben

    VR müssen in den Vertragsdokumenten hervorgehoben eine Widerrufsbelehrung aufführen. Ob dies im Einzelfall geschehen ist, beschäftigt häufig die Gerichte. Die Belehrung darf in den Vertragsunterlagen nicht „untergehen“. Sie muss drucktechnisch so deutlich hervorgehoben sein, dass sie dem VN nicht entgehen kann, selbst wenn dieser nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht (§ 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F.; BGH 27.4.16, IV ZR 372/15). VR haben allerdings viele Möglichkeiten, um die Belehrung in den Dokumenten besonders kenntlich zu machen: große Schriftbilder, hervorgehobene Farben, eingerahmte Texte usw.

     

    2. Der Fall des OLG Dresden

    Hier war die Belehrung in einer fünfseitigen Police enthalten. Sie bestand aus einer Anlage K1, dem Versicherungsschein und vier sogenannten Anhängen, bestehend aus je einer einseitig bedruckten Seite). Der VN gab an, dass die Widerspruchsbelehrung in einem „Konvolut von Vertragsunterlagen“ mit großem Text- und Informationsumfang sowie zahlreichen kleingedruckten Hinweisen untergehe. Tatsächlich stand die Belehrung im Anhang Nr. 3 auf der vierten Seite, der Text nahm die Druckseite fast vollständig ein. Der komplette Absatz war ausschließlich im Fettdruck gehalten. Er fiel daher selbst bei flüchtigem Durchblättern des Versicherungsscheins deutlich auf. Nur weil auch Über- und Nebenschriften ebenfalls fettgedruckt waren, ist die Belehrung deshalb nicht weniger hervorgehoben.