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  • 15.06.2026 · Nachricht · Versicherungsnehmereigenschaft

    Vertragsrückabwicklung und Wechsel der Eigenschaft als VN

    Für die Überlassung der Unterlagen und den Erhalt einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 5a Abs. 2 VVG a. F. ist nicht auf die versicherte Person oder auf den Zeitpunkt des Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft, sondern auf die Person des VN sowie auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, in dem die Auswahlentscheidung hinsichtlich des VR und des Produkts getroffen wurde, abzustellen.