· Fachbeitrag · Belehrung
Aktuelle Entscheidungen zur Widerspruchsbelehrung
Erster Prüfungsschritt bei einem verfristeten Widerspruch ist es meist, die Widerspruchsbelehrung auf mögliche Fehler zu untersuchen. Stellt sich heraus, dass der VN nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen begann, ist der Widerspruch somit nicht verfristet. Wir stellen Ihnen im Folgenden mehrere aktuelle Entscheidungen vor, in denen über einzelne Fragen zur Widerspruchsbelehrung entschieden wurde.
1. Belehrung muss nicht auf § 10a VAG a. F. hinweisen
Für eine inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung verlangt § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. weder eine ausdrückliche Nennung des § 10a VAG a. F. noch, dass die übersandten Unterlagen mit dem Begriff „Verbraucherinformation“ gekennzeichnet sein müssen.
Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (14.8.25, 25 U 2/24, Abruf-Nr. 252821), das sich damit dem BGH anschloss (vgl. BGH 21.3.18, IV ZR 201/16, Abruf-Nr. 205576).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig