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  • · Fachbeitrag · Belehrung

    Aktuelle Entscheidungen zur Widerspruchsbelehrung

    Erster Prüfungsschritt bei einem verfristeten Widerspruch ist es meist, die Widerspruchsbelehrung auf mögliche Fehler zu untersuchen. Stellt sich heraus, dass der VN nicht ordnungsgemäß belehrt wurde und die Widerrufsfrist daher nicht zu laufen begann, ist der Widerspruch somit nicht verfristet. Wir stellen Ihnen im Folgenden mehrere aktuelle Entscheidungen vor, in denen über einzelne Fragen zur Widerspruchsbelehrung entschieden wurde.

    1. Belehrung muss nicht auf § 10a VAG a. F. hinweisen

    Für eine inhaltlich ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung verlangt § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a. F. weder eine ausdrückliche Nennung des § 10a VAG a. F. noch, dass die übersandten Unterlagen mit dem Begriff „Verbraucherinformation“ gekennzeichnet sein müssen.

     

    Das folgt aus einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (14.8.25, 25 U 2/24, Abruf-Nr. 252821), das sich damit dem BGH anschloss (vgl. BGH 21.3.18, IV ZR 201/16, Abruf-Nr. 205576).