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  • 15.03.2017 · Fachbeitrag · Selbstständiges Beweisverfahren

    Wer Auslagenvorschuss nicht zahlt, trägt die Verfahrenskosten

    | Zahlt der Antragsteller in einem selbstständigen Beweisverfahren den angeforderten Auslagenvorschuss, von dessen Einzahlung das Gericht die Beweiserhebung abhängig gemacht hat, trotz Erinnerung seitens des Gerichts nicht ein und wird deshalb kein Beweis erhoben, muss er grundsätzlich die Kosten des Verfahrens tragen. |