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  • · Fachbeitrag · Privatgutachterkosten

    Risiko: Kostenerstattung bei Privatgutachten

    | Die für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten können im Kostenfestsetzungsverfahren auch geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Aufwendungen nicht die Partei selbst, sondern der hinter der Partei stehende VR getragen hat. |

     

    Der BGH schließt mit dieser Sicht der Dinge an seine bisherige Rechtsprechung an (25.10.16, VI ZB 8/16, Abruf-Nr. 190569). Danach ist die Rechtsanwaltsvergütung auch dann zugunsten der Partei festzusetzen, wenn der Vorschuss von einem VR geleistet wurde oder dieser für den Mandanten den Rechtsanwalt beauftragt hat. Die Übernahme des Risikos der Partei durch einen VR dient allein der Partei und nicht dem Gegner. Sie ist durch die Prämienzahlung „erkauft“. Die eigentliche Frage muss das Beschwerdegericht jetzt neu beantworten: Sind die Privatgutachterkosten notwendige Kosten des Rechtsstreits?

     

    MERKE | Der Gegner erfährt in der Regel nur durch eine unmittelbare Zahlung von Auslagen an die Gerichtskasse oder an einen Privatgutachter von der Zahlung des VR. Unproblematischer ist es, wenn die Partei die Kosten zunächst verauslagt und sie sich dann vom VR erstatten lässt.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 92 | ID 44690125