Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Obliegenheitsverletzung

    VR kann sich im Prozess nur unter diesen Bedingungen auf Obliegenheitsverletzung berufen

    | Will sich der VR im Prozess auf eine Obliegenheitsverletzung des VN berufen, muss er in der Regel die Versicherungsbedingungen vorlegen, die eine solche Obliegenheit enthalten. Hierauf wies das OLG Dresden hin. |

     

    Sachverhalt

    Nach einem Fahrzeugdiebstahl verweigerte der VR eine Entschädigung. Er begründete ‒ auch im späteren Prozess ‒ seine Zahlungsverweigerung mit einer Obliegenheitsverletzung des VN.

     

    Entscheidungsgründe

    Dem OLG Dresden war der bloße Hinweis auf die Obliegenheitsverletzungen nicht ausreichend (5.7.21, 4 U 428/21, Abruf-Nr. 225151). Der VR kann sich nach Ansicht des Senats nur wirksam auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn sein Sachvortrag mehr Substanz hat. Er muss

     

    • exakt beschreiben, welche Obliegenheit in welcher Art und Weise verletzt ist,
    • aufzeigen, aus welcher Bestimmung (z. B. AVB) sich diese Obliegenheit ergibt,
    • die entsprechende Versicherungsbedingung vorlegen und
    • nachweisen, dass diese mit dem VN vereinbart wurde.

     

    Relevanz für die Praxis

    VR sind im Prozess mit dem Vorwurf der Obliegenheitsverletzung immer schnell bei der Hand. In vielen Fällen haben sie aber nichts Konkretes vorzuweisen. Dann können Sie den Vorwurf mit der nachstehenden Musterformulierung zurückweisen.

     

    Musterformulierung / Vorwurf Obliegenheitsverletzung

    Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Obliegenheiten berufen. Sie hat schon nicht dargelegt, welche vertraglichen Obliegenheiten bestehen und inwieweit die Klägerin dagegen verstoßen haben soll.

     

    Nach § 28 Abs. 2 VVG rechtfertigt die Verletzung einer Obliegenheit, die Leistungsfreiheit oder die Kürzung der Versicherungsleistung nur dann, wenn die Obliegenheit vertraglich begründet ist. Obliegenheiten müssen klar vereinbart sein (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin in Kommentar zum VVG, 31. Aufl., § 28 Rn. 3). Die Beklagte hat weder ihre Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgelegt noch substanziiert dargelegt, welche Obliegenheiten der Klägerin auferlegt worden sind.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2022 | Seite 22 | ID 47723223