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  • · Fachbeitrag · Haftung

    Sachverständigenhaftung bei Prozessvergleich

    | Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines falschen Gutachtens ist § 839a BGB analog anzuwenden, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist. |

     

    Das hat der BGH (25.6.20, III ZR 119/19, Abruf-Nr. 216931) entschieden und damit eine wichtige Haftungslücke geschlossen. In der Praxis gibt das Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere wenn es auf einem Sachverständigengutachten beruht, regelmäßig Anlass, eine gütliche Einigung anzustreben. Im Fall des BGH hatten ein außergerichtlicher Gutachter und ein Gutachter im selbstständigen Beweisverfahren die Tatsachenbehauptungen der Klägerin gestützt. Im gerichtlichen Verfahren wurde ein dritter Gutachter bestellt, der dies anders sah, sodass der Rechtsstreit in erster Instanz verloren ging und in zweiter Instanz mit einem Vergleich endete. Daraufhin nahm die Klägerin den gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB in Regress.

     

    MERKE | Anders als die Vorinstanzen sah der BGH § 839a BGB als anwendbar an. Es sei ein Zufall und vor allem vom Sachverständigen nicht beeinflusst, ob der Prozess durch eine gerichtliche „Entscheidung“ oder einen Vergleich ende. Es gebe keinen Grund, den Sachverständigen hier zu bevorteilen.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 200 | ID 46992526