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  • · Fachbeitrag · Belehrung

    Beginn der Rücktrittsfrist „14 Tage nach Abschluss des Vertrags“

    | Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell wurde der VN mit der Belehrung, dass er „innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrags“ zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert. |

     

    So entschied es der BGH (17.10.18, IV ZR 106/17, Abruf-Nr. 205244). Der VR müsse nicht erläutern, dass der Vertrag in dem Zeitpunkt abgeschlossen war, in dem der Versicherungsschein dem VN zuging (a. A. OLG Frankfurt a. M. 10.12.15, 3 U 51/15). Der VR müsse dem VN auch nicht die Anforderungen an das Rücktrittsrecht über den Gesetzeswortlaut hinaus erklären.

     

    So habe der BGH bereits früher entschieden, dass der VR den VN nicht über eine etwaige Form der Rücktrittserklärung belehren müsse. Es könne von ihm nicht verlangt werden, die insoweit unklare gesetzliche Bestimmung des § 8 Abs. 5 VVG a. F. auszulegen (BGH r+s 16, 556). Ebenfalls entschieden ist, dass in Belehrungen über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a. F. der aus dieser Vorschrift entlehnte Begriff der „Textform“ nicht erläuterungsbedürftig ist (BGH VersR 15, 876). Ebenso wenig kann nun vom VR eine Erläuterung der dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 5 S. 1 VVG a. F. entsprechenden Formulierung „nach Abschluss des Vertrags“ gefordert werden.

     

    Im Übrigen konnte der durchschnittliche VN ohne Weiteres erkennen, dass jedenfalls in der zeitnahen Übersendung des seinem Antrag entsprechenden Versicherungsscheins die Annahme seines Angebots lag und damit der Vertrag zustande gekommen und die Rücktrittsfrist in Gang gesetzt worden war.

     

    MERKE | Es ist auch nicht erforderlich, dass der VN den Erhalt der Belehrung durch Unterschrift gesondert bestätigen muss. Für eine solche Bestätigung ist die Unterschrift des VN auf dem Antragsformular ausreichend, in dem die Belehrung unmittelbar oberhalb der Unterschriftszeile enthalten ist.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 200 | ID 45591690