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  • · Fachbeitrag · Anfechtung

    Vertragsschluss über ein Vermittlungsportal: Folgen von Falschangaben bei Gesundheitsfragen

    | Beantwortet der VN vom VR gestellte Gesundheitsfragen falsch/unvollständig, kann der VR vom Vertrag zurücktreten und bleibt leistungsfrei. Was aber ist, wenn der Vertrag über ein Vermittlungsportal wie Check24 geschlossen wird und nicht der VR, sondern Check24 die Gesundheitsfragen in Textform gestellt hat? Handelt es sich auch dann noch um „Fragen des VR in Textform“ an den Antragsteller/VN? |

    1. Vertragsschluss über ein Vermittlungsportal

    Mit dieser Frage musste sich das AG Helmstedt beschäftigen (Hinweisbeschluss 23.2.21, 2 C 681/20, Abruf-Nr. 222576). In der Sache ging es um eine Tierversicherung, die der VN über das Vergleichsportal Check 24 abgeschlossen hatte. Als der VN Ansprüche geltend machte, erklärte der VN die Anfechtung des Vertrags wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen (§ 19 VVG).

     

    Das AG wies in seinem Hinweisbeschluss darauf hin, dass es keinen Verstoß gegen § 19 VVG erkennen könne. Der VR erkannte die Klageforderung daraufhin an.

    2. AG prüft auf drei Stufen

    Dabei hat das AG die Sach- und Rechtslage auf drei Stufen geprüft:

     

    • Liegt überhaupt eine konkrete Gesundheitsfrage vor?
    • Die Frage, ob „Seppel gesund ist“, hielt das AG für derart allgemein gehalten, dass eine bloße Antwort mit „ja“ oder „nein“ schwer möglich sei. Die pauschale Frage nach Gesundheit sei nicht konkret genug.

     

    • Konnte der VN die gestellte Frage als solche des VR erkennen?
    • Das hat das AG verneint. Aufgrund der Gestaltung der Internetseite und der Formulierung der Texte musste der VN davon ausgehen, dass die (pauschale) Frage von check 24 und nicht vom VR gestellt wurde. Das erfülle nicht die Voraussetzungen des § 19 VVG.

     

    • Waren die Antworten in der Vertragszusammenfassung enthalten?
    • Auch dies wurde vom AG verneint. Die Antwort auf die Gesundheitsfrage war in der Zusammenfassung der Vertragsdaten nicht mehr enthalten. Alle anderen Angaben waren zur Kontrolle noch einmal aufgeführt, so z. B. die Frage nach einer Vorversicherung. Die Gesundheitsfrage erschien jedoch nicht mehr. Auch daher könne der VN von einer Relevanz der Frage nicht ausgehen.

    3. Musterformulierung

    In entsprechenden Fällen können Sie auf die folgende Musterformulierung zurückgreifen.

     

    Musterformulierung / Gesundheitsfragen über Vermittlungsportal

    Es liegt kein Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 19 VVG vor. Der VR konnte daher nicht gem. § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten.

     

    So konnte der VN schon gar nicht erkennen, dass die gestellte Frage als eine solche des VR zu verstehen sei. Nach § 126b BGB muss die Person des „Erklärenden“ genannt sein. „Erklärender“ in diesem Sinne ist im Rahmen des § 19 VVG nicht der VN, sondern der VR. Dieser muss die Frage in Textform stellen. Diesem Erfordernis wird beispielsweise dadurch entsprochen, dass im Kopf des Fragenkatalog der Name des VR genannt ist (Rolfs in Bruck/Möller, § 19 Rn. 36). Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt.

     

    Zwar ist in der oberen Spalte der Internetseite der VR als ausgewählte Versicherung benannt. Allerdings stammen die Fragen erkennbar von Check24. Durch das Klicken auf das „?“ öffnet sich ein weiteres Textfeld mit der Überschrift „Warum fragen wir das?“ Das „wir“ impliziert, dass die Frage von Check24 und gerade nicht vom VR gestellt wird. Auch die Erläuterung, dass der VR die Angabe benötige, verdeutlicht nicht, dass die Frage eigentlich vom VR stammt. Es liegt letztlich nur eine pauschale Frage von Check24 vor, deren Antwort dann an den jeweiligen VR weitergeleitet wird.

     

    Mangels einer konkreten Gesundheitsfrage des VR sind mithin die Folgen des § 19 Abs. 2 VVG nicht eröffnet.

     

    Checkliste / Gesundheitsfragen

    • Für einen Verstoß gegen § 19 VVG reichen unvollständige Angaben zu allgemein gehaltenen Fragen nach dem Gesundheitszustand nicht aus. Insbesondere ist der VR bei Unklarheiten dazu angehalten, konkrete Nachfragen zu stellen. Unklarheiten bei der Beantwortung der Fragen nach § 19 VVG gehen zulasten des Verwenders, also des VR.

     

    • Im Rahmen des § 19 VVG gestellte Fragen sind vom VR in Textform gem. § 126b BGB zu stellen. Sie müssen den VR als Fragesteller erkennen lassen. Stellt der VN den Versicherungsantrag nicht beim VR selber, sondern über ein Vergleichsportal, gelten die vom Vergleichsportal gestellten Gesundheitsfragen nicht i. S. v. § 19 Abs. 5 VVG als „vom VR“ gestellt.

     

    • Auch die Erläuterung eines Vergleichsportals, dass der VR die Angabe benötige, lässt nicht darauf schließen, dass die Frage vom VR stammt, auch wenn die ausgewählte Versicherung auf der Website benannt wird.

     

    • Pauschal gestellte Gesundheitsfragen, die dem VN keine differenzierten Antwortmöglichkeiten im Antragsformular belassen, genügen nicht den Anforderungen des § 19 VVG.
     

    Einsender der Entscheidung: RA Dr. Martin Riemer, Brühl

    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 156 | ID 47429983