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  • · Fachbeitrag · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Kein Widerruf eines Versicherungsvertrags nach Kündigung

    | Ein VN kann dem Zustandekommen eines Versicherungsvertrags ex tunc (von Anfang an) nicht mehr widersprechen, wenn er ihn vorher gekündigt hat. |

     

    So entschied es das LG Köln (4.3.13, 26 O 301/12, Abruf-Nr. 133454). Nach der Entscheidung muss sich der VN dann mit dem Rückkaufswert zufriedengeben und kann nicht die Rückzahlung aller gezahlten Beiträge verlangen. Das folge daraus, dass er sich bereits vor der Widerspruchserklärung für ein anderes Gestaltungsrecht mit anderen Rechtsfolgen, nämlich die Kündigung, entschieden habe. Er habe von seinem etwaigen Wahlrecht also bereits Gebrauch gemacht. Durch die Wahl der Kündigung habe der VN zum Ausdruck gebracht, dass er diese Bindung nicht ex tunc (wie bei einer Anfechtung oder einem Berufen auf eine Nichtigkeit), sondern nur ex nunc beseitigen wolle und damit eine Bindung für die Vergangenheit gerade anerkenne.

     

    PRAXISHINWEIS |  In einem aktuellen Urteil lässt der BGH jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu. Voraussetzung ist, dass der VN unzureichend über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden ist und er daher sein Wahlrecht nicht sachgerecht ausüben konnte. Aber: Die Ausnahme greift nicht, wenn infolge der Kündigung der Rückkaufswert ausgezahlt worden ist und die Parteien den Vertrag einvernehmlich beendet haben. Denn damit ist das Widerrufsrecht erloschen (BGH 16.10.13, IV ZR 52/12, Abruf-Nr. 133458). Im Übrigen sollte der Anwalt klären, ob die Kündigungserklärung des VN eindeutig oder auslegungsfähig ist.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 42467565