Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Darlegungs- und Beweislast des VR in Übergangsfällen

    | Ist offen, ob der Versicherungsfall bis zum 31.12.08 oder danach eingetreten ist, und beruft sich der VR für seine Ansicht, es sei das VVG a.F. anzuwenden, auf § 1 Abs. 2 EGVVG, so muss er beweisen, dass der Versicherungsfall vor dem 1.1.09 eingetreten ist. |

     

    Diese Ansicht vertritt das OLG Oldenburg in einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (29.3.12, 5 U 11/11, Abruf-Nr. 122528).

     

    PRAXISHINWEIS | Damit steht der VN dem VR gegenüber in der prozessrechtlich besseren Position bei der Frage, ob im Rahmen eines Altvertrags auf die für ihn günstige neue Rechtslage abgestellt werden kann.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 145 | ID 35083830