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  • · Fachbeitrag · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Besichtigung der Schadensstelle durch Versicherungsvertreter

    | Die Obliegenheit, die Schadenstelle unverändert zu lassen, entsteht im Zeitpunkt des Versicherungsfalls von selbst. Sie setzt kein besonderes Verlangen des VR voraus und stellt daher eine spontan zu erfüllende besondere Aufklärungsobliegenheit dar. |

     

    Hierauf machte das OLG Saarbrücken in einer Entscheidung aufmerksam (19.9.12, 5 U 68/12, Abruf-Nr. 123927). Folge ist, dass der VR über diese Obliegenheit nicht nach § 28 Abs. 4 VVG belehren muss.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Verletzung der Obliegenheit, die Schadenstelle bis zu einer Freigabe unverändert zu lassen, ist dagegen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, wenn der VR in seiner Schadenanzeige zwar dazu auffordert, die Schadenstelle möglichst bis zu einer Besichtigung unverändert zu lassen, eine Besichtigung jedoch bereits durch einen Versicherungsvertreter erfolgt ist. In diesem Fall bleibt eine Veränderung durch den VN für ihn folgenfrei.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37349410