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  • 04.10.2021 · Nachricht · Allgemeines Versicherungsvertragsrecht

    Belehrung ohne Hinweis auf Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift

    | Einem Beginn der Widerspruchsfrist nach § 5a VVG a. F. steht es nicht entgegen, dass in den mit dem Versicherungsschein übersandten Unterlagen die nach Anlage D zum VAG gebotene Einzelinformation über die zuständige Aufsichtsbehörde und ihre Anschrift nicht erteilt wurde. |