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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    So setzen Sie den Anspruch auf Einsicht in das vomVR veranlasste Sachverständigengutachten durch

    Hat der VR ein Sachverständigengutachten zu dem Versicherungsfall erstellen lassen, hat der VN Anspruch auf Einsichtnahme. Das gilt auch, wenn der VR davon ausgeht, nicht eintrittspflichtig zu sein (AG Singen 8.6.12, 3 C 15/12, Abruf-Nr. 131641).

     

    Praxishinweis

    Nach einem Wasserschaden ließ der VR ein Sachverständigengutachten erstellen. Anschließend verneinte er seine Eintrittspflicht, weil nach dem Gutachten weder ein Schaden der Elementardeckung, noch ein Überschwemmungsschaden vorliege. Die Vorlage des Gutachtens verweigerte er.

     

    Das AG Singen bestätigte den Anspruch des VN auf Herausgabe des Gutachtens. Er folge aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis. Nutzen Sie die nachstehenden Argumente des AG, um den Anspruch durchzusetzen.

     

    Arbeitshilfe / Argumente zum Anspruch auf Akteneinsicht

    • Zwischen den Parteien besteht ein Vertragsverhältnis, sodass eine Vorlagepflicht aus § 810 BGB bzw. § 242 BGB folgt (anders wohl LG Berlin VersR 03, 94).

     

    • Nach § 85 Abs. 2 VVG werden dem VN die Kosten eines Sachverständigengutachtens nicht erstattet. Das Gesetz geht erkennbar davon aus, dass dem VN hier üblicherweise keine Kosten entstehen, da das Gutachten üblicherweise vom VR eingeholt wird.

     

    • Damit zwischen beiden Vertragspartnern Waffengleichheit herrscht, muss der VN Einsicht in das Gutachten des VR erhalten (ebenso OLG Karlsruhe r+s 05, 385).

     

    • Um das Gutachten erstellen zu können, hat der VR den VN auf seine Auskunfts- und Aufkärungsobliegenheitspflichten hingewiesen. Wäre der VN diesen Pflichten nicht nachgekommen (u.a. Dulden der Begutachtung, Gewähren von Zutritt), hätte sich der VR auf Leistungsfreiheit berufen. Ist aber der VN zur Mitwirkung verpflichtet, bzw. kann er seinen Anspruch bei verweigerter Mitwirkung verlieren, dann besteht auch ein Anspruch auf Auskunft und Einsicht in das Gutachten (so auch OLG Saarbrücken NJW-RR 99, 759).

     

    • Es ist unerheblich, ob der VN auf das Gutachten angewiesen ist, um seinen Schaden geltend zu machen. Er kann zwar ein eigenes Gutachten in Auftrag geben. Dies ist jedoch erkennbar nach § 85 Abs. 2 VVG nicht gewollt.

     

    • Unerheblich ist weiterhin, ob der VR sich für eintrittspflichtig hält oder nicht. Da die Eintrittspflicht gerade umstritten ist, ist die Vorlage des Gutachtens erforderlich. Nur so kann sich der VN Gewissheit verschaffen, ob er wegen der Eintrittspflicht des VR Klage erhebt oder nicht. Eine angemessene Abschätzung seines Prozessrisikos ist ohne Vorlage des Gutachtens nicht möglich. Die Verweigerung des Einsichtnahme stellt in diesem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, also des VN, dar.
     

    Die Herausgabe des Gutachtens erfolgt regelmäßig durch Einsichtnahme in das Original und zur Fertigung von Fotokopien (§ 259 BGB zur Belegvorlage).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 93 | ID 39693640