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  • · Urteilsbesprechung · Zwangsversteigerung

    Offenkundige Vertretungsmacht des Bieters: „Online abrufbar“ ist nicht „offenkundig“

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wer im Versteigerungstermin überhaupt wirksam für einen Dritten bieten darf. Gerade bei Gesellschaften reicht es nicht ohne Weiteres aus, dass sich die Vertretungsberechtigung eines Bieters aus dem elektronischen Handelsregister ergibt. Nun hat der BGH in diesem Zusammenhang Klartext gesprochen. 

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Im Zwangsversteigerungstermin gibt ein Bieter ein Gebot für eine GmbH ab. Er legt eine Bietvollmacht vor. Die Vertretungsberechtigung desjenigen, der die Vollmacht für die GmbH erteilt hat, ergibt sich aber nur aus dem elektronischen Handelsregister. Der Gläubiger fragt sich: Muss der Rechtspfleger die Vertretungsberechtigung im Handelsregister überprüfen oder hätte der Bieter eine öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunde vorlegen müssen?

     

    Die Frage ist für den Gläubiger wichtig: Denn wird ein Gebot zu Unrecht zugelassen und darauf der Zuschlag erteilt, kann dies die Grundlage für eine Zuschlagsbeschwerde sein. Der BGH hat hierzu zwei Entscheidungen getroffen, die auf den ersten Blick widersprüchlich erscheinen, tatsächlich aber eine klare Linie bilden (11.6.26, V ZB 81/25, Abruf-Nr. 254940; 17.6.26, V ZB 59/25, Abruf-Nr. 255206). Er zieht dabei in der ersten Entscheidung eine Grenze zwischen eigener Prüfungspflicht des Bieters und gerichtlicher Kenntnis.