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  • · Fachbeitrag · Zwangsversteigerung

    Hausgeldzahlungen des Schuldners vermindern nicht Ansprüche aus bevorrechtigter Rangklasse

    Die vom Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren gezahlten Hausgelder vermindern - im Unterschied zu Zahlungen ablösungsberechtigter Dritter nach § 268 BGB - nicht den Höchstbetrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ZVG, bis zu dem die Hausgeldansprüche der Eigentümergemeinschaft aus der Rangklasse 2 zu befriedigen sind (BGH 14.6.12, V ZB 194/11, Abruf-Nr. 122236).

    Sachverhalt

    Gläubigerin G. betreibt die Wiederversteigerung gegen die Ersteher. Das Vollstreckungsgericht hat den Beitritt der Beteiligten zu 2, der Wohnungseigentümergemeinschaft, zu diesem Verfahren wegen Hausgeldrückständen von 1.124,22 EUR nebst Zinsen in der Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 2 zugelassen. In dem Wiederversteigerungstermin hat der Beteiligte zu 3 (Schuldner S.) Quittungen der Kosteneinziehungsstelle der Justiz über Einzahlungen von 4.800 EUR auf die von der Eigentümergemeinschaft und über 21.000 EUR auf die von der G. angemeldete Forderung vorgelegt. Das von G. betriebene Verfahren ist aufgrund einer Gläubigerbewilligung nach § 30 ZVG, das von der Eigentümergemeinschaft betriebene Verfahren ist nach § 75 ZVG eingestellt worden. An die Eigentümergemeinschaft sind nach Abzug der Verfahrens-kosten auf die angemeldete Forderung 1.389,77 EUR ausgezahlt worden.

     

    Die Eigentümergemeinschaft hat anschließend wegen weiterer titulierter Hausgeldansprüche von 6.456,12 EUR und Kosten in Höhe von 858,28 EUR die Fortsetzung des Verfahrens und die Anordnung ihres Beitritts zum Verfahren beantragt. Das Vollstreckungsgericht hat dem entsprochen, und zwar bis zur Höhe eines Betrags von 5 Prozent des Verkehrswerts aus der Rangklasse 2, insoweit mit dem Zusatz, dieser Betrag sei in Höhe von 1.389,77 EUR ausgeschöpft, und im Übrigen aus der Rangklasse 5. Die Beschwerde der Eigentümergemeinschaft gegen den erwähnten Zusatz ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte sie weiterhin erreichen, dass ihr Beitritt wegen der neuen Rückstände bis zu dem genannten Höchstbetrag uneingeschränkt zugelassen wird. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg.