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Vollstreckbare Ausfertigung muss qualifiziert elektronisch signiert sein
Will ein Anwalt eine vollstreckbare Ausfertigung elektronisch von Anwalt zu Anwalt per beA zustellen, darf er den Papier-Titel zwar einscannen. Die Datei muss dann aber zwingend elektronisch signiert sein, sonst ist die Zustellung unzulässig, so das LAG Hamm (30.4.26, 9 Ta 40/26, Abruf-Nr. 254644 ).
In einer Arbeitsrechtssache hatten die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem sich die Schuldnerin u. a. verpflichtete, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie eine Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen und dem Gläubiger zu übersenden. Ferner sollte die Schuldnerin laut Vergleich den Inhalt der Meldung zur Sozialversicherung bezüglich des Endes der Beschäftigung dem Gläubiger zukommen lassen. Im Nachgang stritten die Parteien darüber, wie die titulierten Ansprüche nun genau zu erfüllen waren.
Das ArbG hatte bereits mit Beschluss vom 4.2.25 erstmals auf Antrag der Gläubiger-Vertreter ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt. Nun hatten die Gläubiger-Vertreter erneut und per elektronischem Antrag vom 8.7.25 beim ArbG die Festsetzung eines Zwangsgelds, ersatzweise Zwangshaft, beantragt. Dem Antrag beigefügt waren ein zuvor elektronisch an die Bevollmächtigten der Schuldnerin versandtes Schreiben sowie eine Abschrift eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB). Mit dem eEB wollte der Gläubiger nachweisen, dass er eine eingescannte Fassung der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs dem Schuldner-Vertreter am 10.12.24 übermittelt hatte. Gegen den Zwangsgeldbeschluss des Gerichts legte die Schuldnerin sofortige Beschwerde ein. Das ArbG half der Beschwerde teilweise ab und legte sie i. Ü. dem LAG vor.
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