· Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung
§ 753 ZPO n. F.: Neue Spielregeln für elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichtsvollziehern
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
Mit § 753 ZPO n. F. ordnet der Gesetzgeber zum 1.10.26 den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichtsvollziehern neu. Denn bei der bisherigen Rechtslage, vor allem zur elektronischen Einreichung von Gerichtsvollzieheraufträgen, zu den Anforderungen an elektronische Dokumente und zu den zulässigen Übermittlungswegen, gab es Unsicherheiten. Die Novelle schafft zwar mehr Rechtssicherheit, verschärft aber auch die Anforderungen an die Vollstreckungspraxis. Künftig ist geregelt, welche Dokumente elektronisch eingereicht werden müssen, wann ein Dokument als „elektronisch“ gilt und in welchen Fällen Vollstreckungstitel und Klauseln weiter im Original vorzulegen sind. Fehler bei der Übermittlung können damit die Wirksamkeit des Vollstreckungsauftrags und den Vollstreckungserfolg gefährden.
1. Neu: Elektronische Einreichungspflicht
Die wichtigste praktische Änderung liegt in § 753 Abs. 4 ZPO n. F.: Danach müssen Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts die dem als Vollstreckungsorgan tätigen Gerichtsvollzieher vorzulegenden Dokumente grundsätzlich elektronisch übermitteln. Ab dem 1.6.27 gilt diese Pflicht auch für Inkassounternehmen (§ 752b ZPO n. F., § 753 Abs. 4 S. 1 ZPO n. F.).
Diese Pflicht erfasst künftig nicht mehr nur „schriftlich einzureichende“ Dokumente, sondern alle dem Gerichtsvollzieher vorzulegenden Unterlagen, soweit nicht die in § 754a ZPO n. F. genannten Vollstreckungsvoraussetzungen (Titelausfertigung, Klausel, weitere Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen) betroffen sind. Damit ist klar, dass nicht nur der Vollstreckungsauftrag, sondern auch Anlagen elektronisch einzureichen sind. Ebenso werden die nach § 779 ZPO zu erbringenden Nachweise erfasst (etwa eine Abschrift eines früheren PfÜB oder Vollstreckungsprotokolls) sowie Kostenaufstellungen und Belege nach §§ 788, 91 ZPO (BT-Drucksache a. a. O. S. 42).
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