Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vorpfändung

    Vorpfändungsmöglichkeit bei Hypothekenforderungen

    | In VE 14, 179 und VE 15, 32 haben wir über die Pfändung von Buch- bzw. Briefhypotheken berichtet. In der Praxis fällt auf: Gläubiger nutzen diese Möglichkeit zwar, nutzen aber auch oft den frühzeitigen Gläubigerschutz durch Ausbringen einer Vorpfändung nach § 845 ZPO nicht. Ein Fehler! |

    1. Wirksamkeit setzt Vollpfändung voraus

    Unstreitig können Gläubiger hinsichtlich einer Hypothekenforderung eine Vorpfändung gemäß § 845 ZPO ausbringen (RGZ 71, 179, 183). Es bedarf dabei nicht einer Briefübergabe bzw. Grundbucheintragung. Vielmehr wird die Vorpfändung durch die Zustellung an den Drittschuldner bewirkt (§ 845 Abs. 1 ZPO).

     

    Damit die Vorpfändung letztlich wirkt, muss der Gläubiger innerhalb der Vierwochenfrist nach § 845 Abs. 2 ZPO eine Vollpfändung erwirken. Im Klartext: Es muss eine wirksame Pfändung erfolgen (§ 830 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet: