· Nachricht · Vollstreckungspraxis
Zwangsvollstreckung bei fehlender Lohnabrechnung
| Eine in der Praxis häufige Frage: Wie ist die Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zu behandeln, wenn dieser sowohl die Zahlung konkret bezifferter Bruttobeträge für einzelne Monate als auch die Verpflichtung zur Erteilung von Abrechnungen und anschließender Nettoauszahlung beinhaltet? Ist die Vollstreckung unmittelbar aus dem Bruttotitel zulässig oder muss zunächst die Abrechnung erzwungen und anschließend der ermittelte Nettobetrag vollstreckt werden? |
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Ziffer 1 bis 7 eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs verpflichten den Arbeitgeber als Beklagten, jeweils ab Januar bis einschließlich Juli einen monatlichen Bruttobetrag von 1.000 EUR zu zahlen. Ziffer 8 des Vergleichs besagt, dass der Beklagte über die Beträge der Ziffern 1 bis 7 monatliche Abrechnungen erteilen muss und den sich daraus ergebenden Nettobetrag auszuzahlen hat. |
Ein Titel muss bestimmt sein (§ 750 ZPO). Während die titulierten Bruttobeträge bestimmt sind, hängen die Nettobeträge vorliegend von einer Abrechnung ab, die ohne weitere Unterlagen nicht unmittelbar vollstreckbar ist.
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