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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Zustellungen mit Foto- und Videodokumentation nachweisen?

    | Auf unsere Beiträge zu korrekt vollzogenen Ersatzzustellungen ( VE 23, 149 , 132) haben sich mehrere Leser gemeldet und von ähnlichen Erfahrungen berichtet. Wurde die (Ersatz)Zustellung nicht korrekt betrieben, ist die Vollstreckung zunächst gescheitert und es geht wertvolle Zeit verloren. Können Foto- oder Videobeweise insoweit für mehr Sicherheit sorgen? |

     

    Eine jüngere Entscheidung des OLG Köln macht es anschaulich (2.6.23, 6 U 17/23): Dort genügte dem Gericht vorhandenes Bildmaterial, das von den Bevollmächtigten des Antragsgegners angefertigt worden war. Dieses belegte, dass der zustellende Gerichtsvollzieher eine einstweilige Verfügung mit der Antragsschrift fest verbunden hatte, indem er sie zunächst mit einem Heftstreifen (insoweit noch lösbar) zusammengefügt, dann aber an drei Stellen und vor allem über dem Heftstreifen selbst Klebeverbindungen angebracht hatte, auf die er in Überlappung mit dem zuzustellenden Schriftstück jeweils sein Dienstsiegel anbrachte. Dies wurde auch nicht dadurch entkräftet, dass die Bevollmächtigten des Antragsgegners die Heftung mittig aufklappen konnten. Nach Ansicht des OLG war die erforderliche feste Verbindung nicht widerlegt, da auf dem Bild klar erkennbar war, dass die erwähnten Klebestreifen das erste und letzte Blatt nach wie vor verbanden.

     

    Beachten Sie | Zwar kann Bildmaterial durchaus die Vorbereitung einer Zustellung beweisen bzw. untermauern, aber die Regel ist dies nicht. Gläubiger können in Ausnahmefällen jedoch so vorgehen.