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  • · Nachricht · Vollstreckungspraxis

    Gewerberäume „vollstreckungsfest“ im Titel bezeichnen

    Gerade bei Gewerberäumen brauchen Gerichtsvollzieher klare Koordinaten bzw. einen präzisen Räumungs- und Herausgabetenor. Geht es um Flächen z. B. in großen Baukomplexen, müssen diese rasch und verwechslungssicher identifiziert werden. Ein Fall vor dem AG Bremen-Blumenthal zeigt: Wer es sich zu einfach macht, riskiert gescheiterte Vollstreckungen (3.4.25, 22 M 2963/24, Abruf-Nr. 252123 ).

     

    Der Fall vor dem AG ist typisch für Gewerberäume, die bei einer vorzunehmenden Räumung für den Gerichtsvollzieher genau erkennbar sein müssen. Liegen die Räume in einem Gewerbegebiet bzw. in größeren Baukomplexen mit vielen gewerblichen Anbietern, gibt es darin vielleicht Leerstände oder die Anlage ist baulich ohnehin architektonisch verschachtelt bzw. schwer zu überblicken. Umso exakter muss dann der Räumungstitel lauten. Für den Gerichtsvollzieher darf die Vollstreckung nicht zu einem Ratespiel werden.

     

    Vor dem AG war ein Vergleich geschlossen worden, der sich bezüglich der Räumung darin erschöpfte, dass die „Gewerberäume in der … straße Nr. …“ zu räumen seien. Das genügte dem Gericht nicht, vor allem, da das betroffene Gebäude mehrere Etagen hatte. Hier muss ein Gläubiger schon bei der Titulierung darauf achten, dass die genaue Lage und – bei mehreren Räumen – alle betroffenen Flächen bezeichnet sind. Das gilt auch, wenn selbst das gesamte Gebäude an nur einen Mieter (Schuldner) vermietet wurde. Denn solche Informationen sind dem Gerichtsvollzieher nicht zugänglich und müssten durch Ermittlungen oder ggf. ergänzende Registeranfragen beschafft werden. Ein Räumungstitel muss aber präzise aus sich heraus verständlich sein und auch Verwechslungsgefahren ausschließen. Zudem müssen möglicherweise Lagerräume, die extern bzw. abgetrennt z. B. in hinteren Bereichen eines Baukomplexes liegen, ebenfalls im Titel aufgeführt sein.